Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

FRANKREICH
Inhalt  im  einzelnen

27

Nach  Erlaß  der  Verordnung,  durch  die  jeder  Handel  mit  deutschen
oder  österr.-ungarischen  Untertanen  verboten  ist,  ergab  sich  die  Frage,  in
Welcher  Form  Franzosen,  die  Lieferungen  von  Industriellen  oder  Kaufleuten
der  beiden  genannten  Nationen  erhalten  hatten,  den  Preis  bezahlen  solllten.
Eine  Zirkularnote  des  Justizministers  trifft  die  danach  notwendigen
Bestimmungen:
Wenn  für  die  liefernde  Firma  zum  Zweck  ihres  Fortbestandes  ein
erwalter  bestellt  worden  ist,  so  ist  der  Preis  an  diesen  zu  bezahlen  und  er
na t  Quittung  zu  erteilen.
Wenn  keine  derartige  Aufsichtsperson  bestellt  ist,  haben  die  Schuldner
den  Preis  für  die  empfangenen  Waren  in  Paris  bei  der  Depositen-  und  Hintere
 gungskasse  (caisse  des  depots  et  consignations)  zu  deponieren;  in  den  Departements ­
  bei  den  Oberrentmeistern  und  bei  den  Steuereinnehmern.  Diese
•mterlegten  Beträge  werden  im  allgemeinen  mit  2  %  vom  61.  Tage  der  Deponierung ­
  ab  verzinst.
Die  ministerielle  Zirkularnote  führt  aus,  daß  das  Wort  „Lieferungen“
ourniture)  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen  ist  und  sich  insbesondere  auch
au f  Arbeiten  erstreckt,  die  von  deutschen,  österreichischen  oder  ungarischen
innen  für  Rechnung  von  Franzosen  oder  von  in  Frankreich  ansässigen
ersonen  auszuführen  waren.

...  Die  Verordnung  vom  23.  September  1914,  betreffend  Zahlungsaufschub
•dr  Zinsen  und  Dividenden,  ist  unter  dem  21.  Oktober  1914  als  auf  die

Ban:

zosischen  überseeischen  Besitzungen  anwendbar  erklärt  worden.

Artikel  1.  Die  durch  Artikel  1  der  Verordnung  vom  29.  August  1914
-willigten  und  durch  Artikel  1  der  Verordnung  vom  27.  September  1914
^firlängerten  Fristen  werden  um  einen  neuen  Zeitraum  von  sechzig  vollen
,a gen  verlängert.
Die  Wohltat  dieses  neuen  Aufschubs  erstreckt  sich  auf  die  Handels-^
 a Piere,  die  vor  dem  1.  Januar  1915  fällig  werden,  vorausgesetzt,  daß
16  Vor  dem  4.  August  1914  ausgestellt  worden  sind.
Die  durch  diesen  Artikel  vorgesehene  Verlängerung  wird  nur  unter
b  >  r ,-i  •^ er  Bestimmungen  des  nachstehenden  Artikel  2  den  Schuldnern
„  '  ^’ e  we der  unter  den  Fahnen  stehen,  noch  in  den  vom  Kriege  heim-^e^uc
  ten  Gebietsteilen  wohnen.  Die  Bestimmung  dieser  Gebietsteile  wird
*  Verordnungen  erfolgen,  die  auf  den  Vorschlag  der  Minister  der
s  «z,  des  Innern,  der  Finanzen,  des  Handels,  der  Industrie,  der  Posten  und
e graphen  werden  erlassen  werden.
^ehe  2.  Bis  zum  Ablauf  der  im  vorhergehenden  Artikel  vorgenen
  rist  bleibt  die  Anwendung  der  Artikel  161  bis  einschließlich  172
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.