Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

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Artikel  6.  Es  werden  aufrecht  erhalten  alle  B  e  s  t  i  mm
  u  n  g  e  n  der  Verordnungen  vom  29.  August  und  27.  September ­
  1914,  die  dieser  Verordnung  nicht  entgegenstehen. ­

Artikel  7.  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auf  Algerien
u nd  Tunis  Anwendung.

Artikel  1.  Die  durch  die  Verordnung  vom  29.  August  1914  bewilligten
Fristen  werden  unter  den  Bedingungen,  die  durch  die  genannte  Verordnung,
die  Verordnung  vom  23.  September  1914,  und  durch  Artikel  5  der  Verord-!
 'ung  vom  27.  September  1914  vorgesehen  sind,  auf  die  Einlösung  der  Schuldverschreibungen, ­
  die  Auszahlung  des  Betrags  der  Losgewinne,  die  Einlösung
der  Zinsscheine,  die  Zahlung  der  Dividenden  und  Zinsen,  die  vor  dem
F  Januar  1915  fällig  werden,  ausgedehnt.
Artikel  2.  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auf  Algerien
Anwendung.

Ein  Dekret  vom  27.  Oktober  verfügte,  daß  der  Gläubiger  berechtigt
* ei >  am  1.  Dezember  die  Deckung  der  von  den  Schuldnern  ausgestellten
Rimessen  und  die  Bezahlung  von  Warenforderungen  zu  verlangen.  Kurz
'°r  dem  Eintritt  des  festgesetzten  Termines  stellt  sich  nun  heraus,  daß  die
c huldner  nicht  imstande  sind,  die  Vorschriften  dieses  Dekrets  zu  erfüllen.
u ‘  den  Antrag  des  Handels-  und  des  Finanzministers  ist  daher  gestern  ein
neues  Dekret  unterzeichnet  worden,  das  für  den  Monat  Dezember  die  Bes
  itnniung  vom  27.  Oktober  aufhebt.  Die  Maßregel  bedeutet  nichts  anderes
s  die  unbeschränkte  Verlängerung  des  allgemeinen  Moratoriums  bis  zum
Januar  1915.
            
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