Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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GRIECHENLAND

Inhalt  im  einzelnen

Obige  Bestimmungen  gelten  für  das  Hauptinstitut  der  bez.  Banken
sowie  für  alle  ihre  Filialen  des  In-  und  Auslandes.
Bei  den  die  obige  Erklärung  abgebenden  Bankinstituten  hat  die  Regierung
d as  Recht,  aus  den  höheren  Beamten  des  Volkswirtschaftsministeriums  einen
Königlichen  Kommissär  zu  ernennen,  der  die  Verwaltung  derselben  und  die
Durchführung  obiger  Bestimmungen  zu  überwachen  hat.  Die  Banken,  welche
e >nen  Antrag  eingereicht  haben,  können  jederzeit,  auch  vor  der  angesetzten
Fr 'st,  die  regelmäßige  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  wieder  aufnehmen,  indem
sie  dem  Volkswirtschaftsministerium  hiervon  Anzeige  machen.

Artikel  4.
Während  der  Dauer  der  Gültigkeit  des  vorliegenden  Gesetzes  ist  es
gestattet,  daß  für  die  Beschlüsse  über  Exmittierung  schlechtzahlender  Mieter
ein e  längere  als  die  in  Artikel  2  des  Gesetzes  Nr.  22  608  (D  X  H)  vom  Jahre  1899
erlaubte  einmonatliche  Frist,  nach  dem  Urteil  des  Richters,  bestimmt  wird;
■ ie i  berechtigten  Gründen  kann  auch  Einstellung  der  Vollstreckung  derselben
v °n  dem  zuständigen  Gerichtspräsidenten  oder  Gerichtshöfe  angeordnet  werden.
Während  des  gleichen  Zeitraums  ist  jedes  Börsengeschäft  nur  gegen  bar
gestattet,  es  untersteht  den  Satzungen  im  übrigen  und  nur  bez.  der  Barzahlung
öen  allgemeinen  Regierungsverordnungen.

Artikel  5.
Die  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  beginnt  mit  dessen  Veröffentlichung  in
der  Regierungszeitung,  in  jedem  gleichen  Falle  zukünftig,  aber  mit  der  Veröffentlichung ­
  des  Königlichen  Dekrets  über  allgemeine  Mobilmachung  und
dauert  so  lange,  wie  letztere  und  noch  2  Monate  nach  deren  Ablauf.
Das  gegenwärtige  von  der  Kammer  votierte  und  von  Uns  heute
sanktionierte  Gesetz  ist  in  der  Regierungszeitung  zu  veröffentlichen  und  als
Gesetz  des  Staates  zu  vollziehen.

Kam

Wir  Konstantin,  König  der  Hellenen  haben  in  Übereinstimmung  mit  der
mer  beschlossen  und  befehlen:

Artikel  1.
Ausnahmsweise  anläßlich  der  Mobilmachung  von  1912  bis  1913  und  unabhängig ­
  von  der  Zeit  ihrer  Einstellung  wird  die  Geltung  des  Artikels  1  un
des  ersten  Absatzes  des  Artikels  4  vom  Gesetz  Nr.  4068  bis  zum  30.  September ­
  1914  verlängert;  die  Aufschiebung  der  persönlichen  Haft  wird  nach  dem
fraglichen  Gesetz  gestattet  bis  zum  31.  Dezember  desselben  Jahres,  sowohl  als
wangsmittel  wie  als  Sicherungsmaßregel.

Artikel  2.
Während  der  Dauer  der  Geltung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  so-'ange
  nicht  durch  Königliches  Dekret  eine  teilweise  oder  gänzliche  Emstei  g
Cer  Zwangsvollstreckungen  eintritt,  ist  es,  gemäß  Artikel  9  un  3
            
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