Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GRIECHENLAND

Inhalt  im  einzelnen

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ausgesetzt  sind)  sowie  diejenigen  betreffend  die  Seeprisen,  die  Beschlüsse  gemäß
Artikel  898  der  Zivilprozeß-Ordnung  über  den  Verkauf  derjenigen  Gegenstände,
welche  dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  die  Vollstreckung  des  Zuschlagsprotokolls
gemäß  Artikel  980  der  Zivilprozeß-Ordnung.
Nicht  eingestellt  werden  ebenfalls  dieVollstreckungen  inVerwaltungssachen.
Artikel  2.
Bis  Ende  August/13.  September  1914  wird  auch  für  den  ganzen  Staat
jeder  Prozeß  über  Konkurserklärung  aufgeschoben.
Artikel  3.
Eingestellt  wird  auch  die  Verpflichtung  zur  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten ­
  nach  den  vertragsmäßigen  Fristen,  deren  Ablauf  in  die  obige  Zeit  fällt,
indem  die  Fristen  bis  zum  31.  August  1914  verlängert  werden,  soweit  der  Abiauf
  der  Frist  nur  Konventionalstrafen  oder  den  Verlust  von  Rechten  zur
F °ige  hat.  Von  dieser  Einstellung  sind  ausgenommen  solche  Forderungen,  bei
welchen  Zwangsvollstreckungen  zulässig  sind  gemäß  Artikel  1.

Übereinstimmend  mit  der  Kammer  haben  Wir  beschlossen  und  befehlen:
Artikel  1.
Die  Gültigkeit  der  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  von  Artikel  4
„ es  Gesetzes  Nr.  4068  vom  6.  Oktober  1912  —  verlängert  durch  Artikel  1  des
esetzes  Nr.  122  —  und  der  beiden  Absätze  Artikel  2  des  Gesetzes  Nr.  122
v °m  31.  Dezember  1913  wird  bis  zum  Ende  d.  J.  verlängert.
ode  J ^ UC ' 1  ' m  *" au ^ e  c ' es  Jahres  1915  können  diese  Bestimmungen  teilweise
r  auch  ganz  im  ganzen  Staate  oder  in  bestimmten  Bezirken  desselben  in
und  ^ 6SetZt  weR l en  durch  ein  auf  den  Vorschlag  des  Justizministers  gestütztes
n  durch  Beschluß  des  Ministerrates  erlassenes  Königliches  Dekret.
Ebenso  kann  die  persönliche  Haft  als  Zwangs-  und  Sicherungsmittel
«"gestellt  werden.

Artikel  2.
im  p  ^' e  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  beginnt  mit  der  Veröffentlichung  desselben
schlo  e ^ lerun S sanze >g' er .  Das  gegenwärtige  Gesetz  ist  von  der  Kammer  bez
 u  v  -«  Un ?  heute  von  Uns  genehmigt  worden;  es  ist  im  Regierungsanzeiger
6r °  en Gichen  und  als  Gesetz  des  Staates  zu  handhaben.
            
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