ITALIEN
Inhalt im einzelnen
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Artikel 3.
Auf die Spareinlagen und Kontokorrenteinzahlungen jeder Art müssen
die Rückzahlungen auch über die oben angegebenen Grenzen hinaus aus
geführt werden, wenn dieselben verlangt werden:
a) für Lohnzahlungen an die Arbeiter auf Grund der wöchentlichen
und 14tägigen Löhnungstermine sowie für den Ankauf von Rohstoffen,
soweit derselbe für die Fortführung des Betriebes durchaus notwendig ist;
b) für die Summe, die der Monatsrate der fiskalischen Steuern und
Kommunal- und Provinzialabgaben auf Grund der Eintragungen in den
Steuerrollen für den laufenden Monat August entspricht.
Artikel 4.
Die Zahlungen und Rückzahlungen auf Spareinlagen oder Kontokorrente
jeglicher Art, die bei irgendeinem Institut, einer Kasse oder Bank oder unter
irgendwelchem Titel bestehen, sind keinerlei Beschränkung unterworfen:
a) für nach dem 4. August gemachte Einzahlungen;
b) für dem Kassendienst unterstehende zinslose Kapitalien auf Rechnung
von öffentlichen Körperschaften.
Artikel 5.
Die Verfügungen, von denen die vorstehenden Artikel 1 und 2 handeln,
sind für die Spareinlagen und Kontokorrenteinzahlungen anwendbar, deren
Abhebung an gewisse Fälligkeitstermine gebunden ist, und zwar innerhalb der
Grenze der für die Fälligkeitstermine vereinbarten Summen.
Artikel 6.
Für die Wechsel, deren Fälligkeitstermin durch das Königliche Dekret
vom 4. August 1914 verlängert wurde, sowie für diejenigen, die bis zum
30. September 1914 fällig werden, wird für den Schuldner hinsichtlich der
Bezahlung und der Wechseloperationen ein Aufschub von 40 Tagen ge
währt, vorausgesetzt, daß an den betreffenden Fälligkeitsterminen auf die
genannten Wechsel eine Abschlagszahlung von nicht weniger als 15 °/o des
Betrages nebst den Zinsen in Höhe von 6 °/o jährlich für jede Aufschubsperiode
geleistet wird.
Über diese Zahlung wird eine besondere Quittung ausgestellt und ein
diesbezüglicher, von der die Zahlung empfangenden Partei unterschriebener
Vermerk auf dem Wechsel gemacht werden, nebst der Angabe des verlängerten
Fälligkeitstermins und des geschuldeten Restbetrages, wonach der Wechsel in
den Händen des Überbringers verbleibt.
Gemäß den im Artikel 317 des Handelsgesetzbuchs angegebenen Be -
Stimmungen muß den Regreßpflichtigen innerhalb 4 Tagen von der Zahlung
Mitteilung gemacht werden.