Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ITALIEN 
Inhalt im einzelnen 
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Artikel 3. 
Auf die Spareinlagen und Kontokorrenteinzahlungen jeder Art müssen 
die Rückzahlungen auch über die oben angegebenen Grenzen hinaus aus 
geführt werden, wenn dieselben verlangt werden: 
a) für Lohnzahlungen an die Arbeiter auf Grund der wöchentlichen 
und 14tägigen Löhnungstermine sowie für den Ankauf von Rohstoffen, 
soweit derselbe für die Fortführung des Betriebes durchaus notwendig ist; 
b) für die Summe, die der Monatsrate der fiskalischen Steuern und 
Kommunal- und Provinzialabgaben auf Grund der Eintragungen in den 
Steuerrollen für den laufenden Monat August entspricht. 
Artikel 4. 
Die Zahlungen und Rückzahlungen auf Spareinlagen oder Kontokorrente 
jeglicher Art, die bei irgendeinem Institut, einer Kasse oder Bank oder unter 
irgendwelchem Titel bestehen, sind keinerlei Beschränkung unterworfen: 
a) für nach dem 4. August gemachte Einzahlungen; 
b) für dem Kassendienst unterstehende zinslose Kapitalien auf Rechnung 
von öffentlichen Körperschaften. 
Artikel 5. 
Die Verfügungen, von denen die vorstehenden Artikel 1 und 2 handeln, 
sind für die Spareinlagen und Kontokorrenteinzahlungen anwendbar, deren 
Abhebung an gewisse Fälligkeitstermine gebunden ist, und zwar innerhalb der 
Grenze der für die Fälligkeitstermine vereinbarten Summen. 
Artikel 6. 
Für die Wechsel, deren Fälligkeitstermin durch das Königliche Dekret 
vom 4. August 1914 verlängert wurde, sowie für diejenigen, die bis zum 
30. September 1914 fällig werden, wird für den Schuldner hinsichtlich der 
Bezahlung und der Wechseloperationen ein Aufschub von 40 Tagen ge 
währt, vorausgesetzt, daß an den betreffenden Fälligkeitsterminen auf die 
genannten Wechsel eine Abschlagszahlung von nicht weniger als 15 °/o des 
Betrages nebst den Zinsen in Höhe von 6 °/o jährlich für jede Aufschubsperiode 
geleistet wird. 
Über diese Zahlung wird eine besondere Quittung ausgestellt und ein 
diesbezüglicher, von der die Zahlung empfangenden Partei unterschriebener 
Vermerk auf dem Wechsel gemacht werden, nebst der Angabe des verlängerten 
Fälligkeitstermins und des geschuldeten Restbetrages, wonach der Wechsel in 
den Händen des Überbringers verbleibt. 
Gemäß den im Artikel 317 des Handelsgesetzbuchs angegebenen Be - 
Stimmungen muß den Regreßpflichtigen innerhalb 4 Tagen von der Zahlung 
Mitteilung gemacht werden.
	        
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