ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
nicht ab, so ist er zur Zahlung der Jahresprämie verpflichtet. In der Auf
forderung muß auf diese Rechtsfolge hingewiesen werden. Die im Vertrage
an die Unterlassung der Prämienzahlung geknüpften Rechtsnachteile kann der
Versicherer während der Dauer der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung
nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer erklärt hat, die Ver
sicherung nicht fortzusetzen.
(3) Unterbleibt die im zweiten Absätze bezeichnete Aufforderung, so kann
der Versicherer den Anspruch auf die Prämie nicht gerichtlich geltend machen.
Forderungen aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebüchern.
§ 4.
(1) Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen
scheine sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines Kalender
monates bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe von 5 °/o der am
T August 1914 bestandenen Forderung, mindestens aber von 400 Kronen,
^ e i anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisen-Kassen (Gesetz vom
T Juni 1889, RGBl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von 2% jener Forderung,
uiindestens aber von 200 Kronen, und bei Raiffeisen-Kassen Zahlung bis zur
Höhe von 50 Kronen begehrt werden kann.
(2) Die Zahlung höherer als der im Vorstehenden bezeichneten Beträge
kann aus Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen
scheine begehrt werden:
I. Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rückzahlung
a) bescheinigtermaßen zur Erfüllung der dem Gläubiger nach § 1, Ab
satz 2, obliegenden Verpflichtungen, zur Auszahlung von Gehältern und
Löhnen im eigenen Betriebe des Gläubigers oder zur Berichtigung vom
Gläubiger geschuldeter Miet- oder Pachtzinse oder Zinsen un
Annuitäten erforderlich ist, die gemäß § 2, Z. 5, von der Stundung
gänzlich ausgenommen sind;
b) zur Berichtigung von Forderungen des Staates oder von Steuern un
öffentlichen Abgaben, ferner zur Leistung von Einzahlungen auf An
lehen des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die
zur Übernahme berufene Kasse erforderlich ist;
c ) von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Ver
pflichtungen, einschließlich der Verzinsung und Tilgung von Landes
und Kommunalschulden, ferner von Banken und Anstalten, die Pfan
briefe oder sonstige Schuldverschreibungen ausgegeben haben, zur
Erfüllung ihrer daraus entstandenen Verpflichtung zur Verzinsung und
Tilgung, endlich von öffentlich-rechtlichen Versicherungs-Instituten zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und deren
Angehörigen oder von privaten Versicherungsanstalten bescheinigter
maßen zur Erfüllung der ihnen nach § 3 obliegenden Verpflichtungen
gefordert wird;
d) von Gerichten aus den von ihnen eingelegten Geldern gefordert wird,