Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
nicht ab, so ist er zur Zahlung der Jahresprämie verpflichtet. In der Auf 
forderung muß auf diese Rechtsfolge hingewiesen werden. Die im Vertrage 
an die Unterlassung der Prämienzahlung geknüpften Rechtsnachteile kann der 
Versicherer während der Dauer der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung 
nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer erklärt hat, die Ver 
sicherung nicht fortzusetzen. 
(3) Unterbleibt die im zweiten Absätze bezeichnete Aufforderung, so kann 
der Versicherer den Anspruch auf die Prämie nicht gerichtlich geltend machen. 
Forderungen aus laufender Rechnung, Kassenscheinen und Einlagebüchern. 
§ 4. 
(1) Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen 
scheine sind mit der Einschränkung gestundet, daß innerhalb eines Kalender 
monates bei Landes- und Aktienbanken Zahlung bis zur Höhe von 5 °/o der am 
T August 1914 bestandenen Forderung, mindestens aber von 400 Kronen, 
^ e i anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisen-Kassen (Gesetz vom 
T Juni 1889, RGBl. Nr. 91) Zahlung bis zur Höhe von 2% jener Forderung, 
uiindestens aber von 200 Kronen, und bei Raiffeisen-Kassen Zahlung bis zur 
Höhe von 50 Kronen begehrt werden kann. 
(2) Die Zahlung höherer als der im Vorstehenden bezeichneten Beträge 
kann aus Forderungen aus laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Kassen 
scheine begehrt werden: 
I. Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag, soweit die Rückzahlung 
a) bescheinigtermaßen zur Erfüllung der dem Gläubiger nach § 1, Ab 
satz 2, obliegenden Verpflichtungen, zur Auszahlung von Gehältern und 
Löhnen im eigenen Betriebe des Gläubigers oder zur Berichtigung vom 
Gläubiger geschuldeter Miet- oder Pachtzinse oder Zinsen un 
Annuitäten erforderlich ist, die gemäß § 2, Z. 5, von der Stundung 
gänzlich ausgenommen sind; 
b) zur Berichtigung von Forderungen des Staates oder von Steuern un 
öffentlichen Abgaben, ferner zur Leistung von Einzahlungen auf An 
lehen des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die 
zur Übernahme berufene Kasse erforderlich ist; 
c ) von Ländern, Bezirken, Gemeinden zur Erfüllung ihrer Ver 
pflichtungen, einschließlich der Verzinsung und Tilgung von Landes 
und Kommunalschulden, ferner von Banken und Anstalten, die Pfan 
briefe oder sonstige Schuldverschreibungen ausgegeben haben, zur 
Erfüllung ihrer daraus entstandenen Verpflichtung zur Verzinsung und 
Tilgung, endlich von öffentlich-rechtlichen Versicherungs-Instituten zur 
Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und deren 
Angehörigen oder von privaten Versicherungsanstalten bescheinigter 
maßen zur Erfüllung der ihnen nach § 3 obliegenden Verpflichtungen 
gefordert wird; 
d) von Gerichten aus den von ihnen eingelegten Geldern gefordert wird,
	        
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