Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

e)  von  Advokaten  oder  Notaren  aus  den  von  ihnen  eingelegten  Geldern
bescheinigtermaßen  zur  Befolgung  gerichtlicher  Verfügungen  oder  Aufträge ­
  oder  zur  Erfüllung  nicht  gestundeter  Verpflichtungen  ihrer  Auftraggeber ­
  gefordert  wird.
II.  In  jedem  Kalendermonate  bis  zur  Höhe  von  10%  der  am  1.  August
1914  bestandenen  Forderung  aus  laufender  Rechnung  oder  aus  Einlagen  gegen
Kassenscheine,  soweit  die  Rückzahlung  bescheinigtermaßen  für  die  Aufrechthaltung ­
  des  Betriebes  des  Gläubigers  unumgänglich  notwendig  ist;
III.  In  der  Zeit  vom  1.  August  bis  30.  November  1914  bis  zur  Höhe
von  50%  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderung  aus  laufender
Rechnung  oder  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine,  soweit  die  Rückzahlung
nachweislich  zur  Erfüllung  der  einer  Kreditstelle  nach  dieser  Kaiserlichen ­
  Verordnung  obliegenden  Verpflichtung  zu  Rückzahlungen  aus
laufender  Rechnung  oder  aus  Einlagen  gegen  Kassenscheine  oder  gegen  Einlagebuch ­
  benötigt  wird.
(3)  Die  im  zweiten  Absätze,  Z.  I,  II  und  III,  bezeichneten  Beträge
können  nebeneinander  gefordert  werden.  Dagegen  können  innerhalb
desselben  Kalendermonates  die  im  ersten  und  zweiten  Absätze  bezeichneten
Beträge  nebeneinander  nur  bis  zu  dem  Höchstbetrage  gefordert  werden,  zu
dessen  Auszahlung  die  Kreditstelle  entweder  auf  Grund  der  Bestimmungen  des
ersten  oder  des  zweiten  Absatzes  verpflichtet  ist.
(4)  Gegen  das  Begehren  um  Überweisung  von  Forderungen  aus  laufender
Rechnung  auf  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  Konti  bei  derselben
Kreditstelle  kann  die  Stundung  nicht  eingewendet  werden;  doch  kann
die  Auszahlung  der  überwiesenen  Beträge  während  der  Dauer  der  Stundung
nicht  gefordert  werden.  g  5
(1)  Forderungen  aus  Einlagen  gegen  Einlagebuch,  die  vor  dem  1.  August
1914  gemacht  wurden,  sind  mit  der  Einschränkung  gestundet,  daß  von  derselben ­
  Einlage  innerhalb  eines  Kalendermonates  bei  Landes-  und  Aktienbanken
sowie  Sparkassen  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  5  %  des  am  1.  August  1914  bestandenen ­
  Guthabens,  mindestens  aber  von  200  Kronen,  bei  anderen  Kreditstellen, ­
  mit  Ausnahme  der  Raiffeisen-Kassen,  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  2  °/°
jenes  Guthabens,  mindestens  aber  von  100  Kronen,  und  bei  Raiffeisen-Kassen
Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  Kronen  begehrt  werden  kann.
(2)  Hat  die  vor  dem  1.  August  1914  bei  einer  Landes-  oder  Aktienbank
oder  bei  einer  Sparkasse  gemachte  Einlage  am  16.  September  1914  noch  mehr
als  2000  Kronen  betragen,  so  können  außerdem  in  der  Zeit  vom  16.  September
bis  zum  30.  November  1914  20  %  der  restlichen  Einlage  zur  Berichtigung  v ° 11
Forderungen  des  Staates  oder  von  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  im  Wege
der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  mit  der  Einhebung  betraute  Kasse,
und  weitere  20  °/o,  insoweit  sie  bescheinigtermaßen  zur  Erfüllung  der  dem
Gläubiger  nach  §  1,  Absatz  2,  obliegenden  Verpflichtungen  erforderlich  sin  /
zurückgefordert  werden.
(3)  Beträge  zur  Leistung  von  Einzahlungen  auf  Anlehen  des
Staates  im  Wege  der  Überweisung  oder  Übermittlung  an  die  Übernahme

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