Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BOSNIEN  und  die  HERZEGOWINA

Inhalt  im  einzelnen

5.  Von  der  Stundung  sind  nicht  nur  die  Forderungen  der  Vereinskrankenkassen, ­
  sondern  auch  jene  der  Distrikts-  und  Betriebskrankenkassen,
sowie  der  Bruderladen  ausgenommen.
6.  Die  Spezialbestimmungen  für  Raiffeisenkassen  sind  im  bosnischen
Moratoriumgesetz  nicht  enthalten.
7.  Als  Fälligkeitstag  für  Wechsel,  die  spätestens  am  15.  August  1914  (im
österr.  Gesetz  am  14.  August  1915)  fällig  geworden  sind,  ist  der  15.  Oktober
1914  (im  österr.  Gesetz  der  14.  Oktober  1914)  festgesetzt;  als  Fälligkeitstag  für
Wechsel,  die  zwischen  dem  16.  August  1914  (im  österr.  Gesetz  15.  August
1914)  und  dem  30.  September  1914  fällig  geworden  sind,  ist  der  60.  (im  österr.
Gesetz  61.)  auf  den  Fälligkeitstag  folgende  Tag  festgesetzt.
8.  Die  Bestimmung,  wonach  die  Unterschrift  der  österr.-ungarischen  Bank
auf  einer  Abschrift  des  Protestes  deren  Beglaubigung  ersetze,  ist  im  bosnischen
Moratoriumgesetze  nicht  enthalten.
9.  Die  Anordnung,  daß  schon  zugestellte  Überweisungsbeschlüsse  wirksam
bleiben,  fehlt  im  bosnischen  Moratoriumgesetze.
10.  Die  in  der  österr.  Moratoriumverordnung  enthaltene  Reziprozitätsklausel ­
  ist  im  bosnischen  Moratoriumgesetz  nicht  enthalten.

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