GALIZIEN und die BUKOWINA
Inhalt im einzelnen
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III. In der Zeit vom 1. August bis 30. November 1914 bis zur Höhe von
500/o der am 1. August 1914 bestandenen Forderung aus laufender Rechnung
oder aus Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rückzahlung nachweislich
zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach dieser Verordnung ob
liegenden Verpflichtung zu Rückzahlungen aus laufender Rech
nung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine oder gegen Einlagebuch benötigt
wird.
(3) Die im zweiten Absätze, Z. I, II und III, bezeichnten Beträge können
nebeneinander gefordert werden. Dagegen können innerhalb desselben Kalender
monates die im ersten und zweiten Absätze bezeichneten Beträge nebeneinander
nur bis zu dem Höchstbetrage gefordert werden, zu dessen Auszahlung die
Kreditstelle entweder auf Grund der Bestimmungen des ersten oder des zweiten
Absatzes verpflichtet ist.
(41 Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufender
Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben
Kreditstelle kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann die
Auszahlung der überwiesenen Beträge während der Dauer der Stundung nicht
gefordert werden.
§ 5.
(1) Forderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor dem
1. August 1914 gemacht wurden, sind mit der Einschränkung gestundet, daß
von derselben Einlage innerhalb eines Kalendermonats bei Landes- und Aktien
banken sowie Sparkassen Zahlung bis zur Höhe von 200 Kronen, bei anderen
Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von
100 Kronen und bei Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von 50 Kronen
begehrt werden kann.
(2) Hat die vor dem 1. August 1914 bei einer Landes- oder Aktienbank
oder bei einer Sparkasse gemachte Einlage am 16. September 1914 noch mehr
als 2000 Kronen betragen, so können außerdem in der Zeit vom 16. September
bis zum 30. November 1914 20 % der restlichen Einlage zur Berichtigung von
Forderungen des Staates oder von Steuern und öffentlichen Abgaben im Weg e
der Überweisung oder. Übermittlung an die mit der Einhebung betraute Kasse
zurückgefordert werden.
(3) Beträge zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen
des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur Über'
nähme berufene Kasse sowie von Gerichten eingelegte Beträge können ohne
Beschränkung zurückgefordert werden.
§ 6.
Hat eine Kreditstelle auf Grund laufender Rechnung, auf eine Einlag e
gegen Kassenschein oder gegen Einlagebuch mehr bezahlt, als nach den §§ -j
und 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914, RGBl. Nr. 216 un
nach den §§ 4 und 5 dieser Kaiserlichen Verordnung zurückgefordert werde
konnte, so kann sie den Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren au c
in einem späteren Kalendermonat einrechnen.