Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

GALIZIEN und die BUKOWINA 
Inhalt im einzelnen 
6 
III. In der Zeit vom 1. August bis 30. November 1914 bis zur Höhe von 
500/o der am 1. August 1914 bestandenen Forderung aus laufender Rechnung 
oder aus Einlagen gegen Kassenscheine, soweit die Rückzahlung nachweislich 
zur Erfüllung der einer Kreditstelle nach dieser Verordnung ob 
liegenden Verpflichtung zu Rückzahlungen aus laufender Rech 
nung oder aus Einlagen gegen Kassenscheine oder gegen Einlagebuch benötigt 
wird. 
(3) Die im zweiten Absätze, Z. I, II und III, bezeichnten Beträge können 
nebeneinander gefordert werden. Dagegen können innerhalb desselben Kalender 
monates die im ersten und zweiten Absätze bezeichneten Beträge nebeneinander 
nur bis zu dem Höchstbetrage gefordert werden, zu dessen Auszahlung die 
Kreditstelle entweder auf Grund der Bestimmungen des ersten oder des zweiten 
Absatzes verpflichtet ist. 
(41 Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufender 
Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben 
Kreditstelle kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann die 
Auszahlung der überwiesenen Beträge während der Dauer der Stundung nicht 
gefordert werden. 
§ 5. 
(1) Forderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor dem 
1. August 1914 gemacht wurden, sind mit der Einschränkung gestundet, daß 
von derselben Einlage innerhalb eines Kalendermonats bei Landes- und Aktien 
banken sowie Sparkassen Zahlung bis zur Höhe von 200 Kronen, bei anderen 
Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von 
100 Kronen und bei Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von 50 Kronen 
begehrt werden kann. 
(2) Hat die vor dem 1. August 1914 bei einer Landes- oder Aktienbank 
oder bei einer Sparkasse gemachte Einlage am 16. September 1914 noch mehr 
als 2000 Kronen betragen, so können außerdem in der Zeit vom 16. September 
bis zum 30. November 1914 20 % der restlichen Einlage zur Berichtigung von 
Forderungen des Staates oder von Steuern und öffentlichen Abgaben im Weg e 
der Überweisung oder. Übermittlung an die mit der Einhebung betraute Kasse 
zurückgefordert werden. 
(3) Beträge zur Leistung von Einzahlungen auf Anlehen 
des Staates im Wege der Überweisung oder Übermittlung an die zur Über' 
nähme berufene Kasse sowie von Gerichten eingelegte Beträge können ohne 
Beschränkung zurückgefordert werden. 
§ 6. 
Hat eine Kreditstelle auf Grund laufender Rechnung, auf eine Einlag e 
gegen Kassenschein oder gegen Einlagebuch mehr bezahlt, als nach den §§ -j 
und 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914, RGBl. Nr. 216 un 
nach den §§ 4 und 5 dieser Kaiserlichen Verordnung zurückgefordert werde 
konnte, so kann sie den Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren au c 
in einem späteren Kalendermonat einrechnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.