Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

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Artikel  2.
Diejenigen,  die  sich  den  Vorschriften  der  Verordnung  entziehen,  werden
mit  Gefängnis  von  2  bis  5  Jahren  und  einer  Geldstrafe  von  1000  bis  10  000  Fr.
bestraft.

Note  zur  Auslegung  der  Verordnung  des  Militär-Gouverneurs  von  Antwerpen ­
  vom  31.  August  1900,  betreffend  die  Interessen  der  Ausländer.
Der  Zweck  der  getroffenen  Maßnahmen  ist  ein  doppelter:
1.  Zu  verhindern,  daß  die  Rechte  der  Deutschen  oder  Österreicher  verletzt
werden,  die  Vermögen  in  Belgien  besitzen.
2.  Die  nationalen  Interessen  zu  schützen  und  zu  verhindern,  daß  Kapitalien
nach  dem  Ausland  geschafft  werden  zum  Vorteil  von  Angehörigen
solcher  Staaten,  die  sich  im  Kriegszustand  mit  Belgien  befinden.
Die  Verordnung  betrifft  und  bezeichnet  mit  dem  Worte  „Zahlung“  alle
Geldgeschäfte,  die  von  physischen  oder  juristischen  Personen,  oder  von  Dritten,
die  von  diesen  Personen  bevollmächtigt  worden  sind,  vorgenommen  werden.
Die  Verordnung  findet  Anwendung  auf  alle  physischen  und  juristischen
Personen,  die  die  im  vorhergehenden  Absatz  erwähnten  Geschäfte  unter  irgendeiner ­
  Form  gewerbsmäßig  oder  nicht  gewerbsmäßig  vornehmen.
Es  werden  von  der  Verordnung  betroffen:
1.  Alle  deutschen  oder  österreichischen  Staatsangehörigen,
2.  alle  offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  oder
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  bei  denen  einer  oder  mehrere  Gesellschafter ­
  oder  Geschäftsführer  deutsche  oder  österreichische  Staatsangehörige ­
  sind,
3.  alle  Aktiengesellschaften  oder  Genossenschaften,  bei  welchen  ein  oder
mehrere  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  oder  des  Vorstandes  deutsche
oder  österreichische  Staatsangehörige  sind,  mit  den  von  dem  Militär-Gouverneur
  zu  bestimmenden  Ausnahmen,
4.  alle  Aktiengesellschaften,  Genossenschaften  oder  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  wenn  sich  aus  den  Gründungsverhandlungen  oder  den
darauf  bezüglichen  Bekanntmachungen  ergibt,  daß  ein  erheblicher  Teil
der  angelegten  Gelder  deutsches  oder  österreichisches  Geld  ist,
5.  die  Bevollmächtigten  der  in  den  vorigen  Absätzen  erwähnten  Gesellschaften ­
  und  physischen  oder  juristischen  Personen.
Die  belgischen  Banken  können  alle,  selbst  mit  deutschen  oder  österreichischen ­
  Staatsangehörigen  abgeschlossenen  Geschäfte  vornehmen,  wenn  diese
Geschäfte  bezwecken,  die  Regulierung  von  Rechnungen  zugunsten  belgischer
Staatsangehöriger  zu  erleichtern.
Alle  physischen  oder  juristischen  Personen  können  über  diejenigen  Gelder
verfügen,  die  erforderlich  sind,  um  die  Löhne  ihrer  in  Belgien  wohnhaften  Angestellten ­
  zu  zahlen,  oder  sie  können  diese  Beträge  aus  ihren  Bankkrediten  entnehmen. ­
  Dasselbe  gilt  von  den  für  Ausländer,  auch  solche,  die  deutsche  oder
österreichische  Staatsangehörige  sind,  zur  Rückreise  in  ihr  Ursprungsland  oder
zur  Erhaltung  ihres  notdürftigen  Unterhalts  erforderlichen  Beträge.
            
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