Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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§ 16. Das Ministerium kann hinsichtlich der Geltendmachung privat 
rechtlicher Forderungen — die Geltendmachung wechselrechtlicher Forderungen 
•nitinbegriffen—weiter hinsichtlich des streitigen und außerstreitigen Zivilverfahrens 
und im allgemeinen hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit, endlich hinsichtlich der 
Geschäftsführung der Notenbank außerordentliche Verfügungen treffen und zu 
diesem Zwecke abweichende Bestimmungen von den geltenden Gesetzen festsetzen. 
Außer Kraft vgl. Verordnung vom 12. August 1914 § 15, unten zu d). 
Auf Grund der im § 16 des Gesetzartikels LXIII vom Jahre 1912 über 
usnahmeverfiigungen für den Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung verfügt das 
on 'gl. ung. Ministerium wie folgt: 
, § 1- Wenn eine Prozeßpartei — den gesetzlichen Vertreter mit in- 
I f“ n ‘ en — in Kriegszeiten Militärdienst leistet oder den Militärdienst 
^•Stenden Personen gleichzuhalten ist (§ 3), hat das Gericht, vor dem die 
sej C ' s *’ das Verfahren — auch von Amts wegen — auszusetzen, es 
uenn, daß eine solche Partei selbst die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. 
Vom Standpunkte des vorgehenden Absatzes ist derjenige, der nach den 
scinften des Verfahrens im Prozesse intervenieren kann, der Partei gleich- 
zu halten. 
an l ^ en ' m ^ dsa * z 1 erwähnten Umstand kann sowohl die Partei, wie auch 
gel' rer e ' n ^ ritter anmelden, der Zusteller aber ist verpflichtet, wenn ihm 
cgentlieh der versuchten Zustellung ein solcher Umstand zur Kenntnis 
angt, diesen anzumelden. 
rtle j, ^ rsc l u ’int das Hindernis wahrscheinlich, so hat das Gericht die An- 
öber^ ZU kö^cksichtigen. Das Gericht kann, falls es dies für nötig erachtet, 
lesen Umstand auch von Amts wegen Erkundigungen einholen. 
<jj e y n ordentlichen Prozessen hindert dieBestimmungdiesesParagraphen nicht 
und h” £ p reitun 2 der vor dem Eintritt des Hindernisses eingebrachten Berufung 
16 r * ed| gung dieser durch das Gericht höherer Instanz. 
Miijt ä rjj 2 ' ^ eistet der Advokat einer Prozeßpartei oder eines Intervenienten 
(§ 3) l ‘ ,len . st oder ist er den Militärdienst leistenden Personen gleichzuhalten 
wegen das Bericht (§ 1) das Verfahren gleichfalls — auch von Amts 
selbst di p' SZUSetzen ’ es sei denn, daß ein solcher Advokat oder die Partei 
finden a! u ° r ^ se * zun g des Verfahrens beantragt. Die Absätze 3—5 des § 1 
au <* in diesen Fällen Anwendung.
	        
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