UNGARN
Inhalt im einzelnen
3
§ 16. Das Ministerium kann hinsichtlich der Geltendmachung privat
rechtlicher Forderungen — die Geltendmachung wechselrechtlicher Forderungen
•nitinbegriffen—weiter hinsichtlich des streitigen und außerstreitigen Zivilverfahrens
und im allgemeinen hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit, endlich hinsichtlich der
Geschäftsführung der Notenbank außerordentliche Verfügungen treffen und zu
diesem Zwecke abweichende Bestimmungen von den geltenden Gesetzen festsetzen.
Außer Kraft vgl. Verordnung vom 12. August 1914 § 15, unten zu d).
Auf Grund der im § 16 des Gesetzartikels LXIII vom Jahre 1912 über
usnahmeverfiigungen für den Kriegsfall erhaltenen Ermächtigung verfügt das
on 'gl. ung. Ministerium wie folgt:
, § 1- Wenn eine Prozeßpartei — den gesetzlichen Vertreter mit in-
I f“ n ‘ en — in Kriegszeiten Militärdienst leistet oder den Militärdienst
^•Stenden Personen gleichzuhalten ist (§ 3), hat das Gericht, vor dem die
sej C ' s *’ das Verfahren — auch von Amts wegen — auszusetzen, es
uenn, daß eine solche Partei selbst die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
Vom Standpunkte des vorgehenden Absatzes ist derjenige, der nach den
scinften des Verfahrens im Prozesse intervenieren kann, der Partei gleich-
zu halten.
an l ^ en ' m ^ dsa * z 1 erwähnten Umstand kann sowohl die Partei, wie auch
gel' rer e ' n ^ ritter anmelden, der Zusteller aber ist verpflichtet, wenn ihm
cgentlieh der versuchten Zustellung ein solcher Umstand zur Kenntnis
angt, diesen anzumelden.
rtle j, ^ rsc l u ’int das Hindernis wahrscheinlich, so hat das Gericht die An-
öber^ ZU kö^cksichtigen. Das Gericht kann, falls es dies für nötig erachtet,
lesen Umstand auch von Amts wegen Erkundigungen einholen.
<jj e y n ordentlichen Prozessen hindert dieBestimmungdiesesParagraphen nicht
und h” £ p reitun 2 der vor dem Eintritt des Hindernisses eingebrachten Berufung
16 r * ed| gung dieser durch das Gericht höherer Instanz.
Miijt ä rjj 2 ' ^ eistet der Advokat einer Prozeßpartei oder eines Intervenienten
(§ 3) l ‘ ,len . st oder ist er den Militärdienst leistenden Personen gleichzuhalten
wegen das Bericht (§ 1) das Verfahren gleichfalls — auch von Amts
selbst di p' SZUSetzen ’ es sei denn, daß ein solcher Advokat oder die Partei
finden a! u ° r ^ se * zun g des Verfahrens beantragt. Die Absätze 3—5 des § 1
au <* in diesen Fällen Anwendung.