Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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§  16.  Das  Ministerium  kann  hinsichtlich  der  Geltendmachung  privatrechtlicher ­
  Forderungen  —  die  Geltendmachung  wechselrechtlicher  Forderungen
•nitinbegriffen—weiter  hinsichtlich  des  streitigen  und  außerstreitigen  Zivilverfahrens
und  im  allgemeinen  hinsichtlich  der  Zivilgerichtsbarkeit,  endlich  hinsichtlich  der
Geschäftsführung  der  Notenbank  außerordentliche  Verfügungen  treffen  und  zu
diesem  Zwecke  abweichende  Bestimmungen  von  den  geltenden  Gesetzen  festsetzen.

Außer  Kraft  vgl.  Verordnung  vom  12.  August  1914  §  15,  unten  zu  d).

Auf  Grund  der  im  §  16  des  Gesetzartikels  LXIII  vom  Jahre  1912  über
usnahmeverfiigungen  für  den  Kriegsfall  erhaltenen  Ermächtigung  verfügt  das
on 'gl.  ung.  Ministerium  wie  folgt:
,  §  1-  Wenn  eine  Prozeßpartei  —  den  gesetzlichen  Vertreter  mit  in-I
  f“ n  ‘ en  —  in  Kriegszeiten  Militärdienst  leistet  oder  den  Militärdienst
^•Stenden  Personen  gleichzuhalten  ist  (§  3),  hat  das  Gericht,  vor  dem  die
sej C  ' s *’  das  Verfahren  —  auch  von  Amts  wegen  —  auszusetzen,  es
uenn,  daß  eine  solche  Partei  selbst  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  beantragt.
Vom  Standpunkte  des  vorgehenden  Absatzes  ist  derjenige,  der  nach  den
scinften  des  Verfahrens  im  Prozesse  intervenieren  kann,  der  Partei  gleichzu
 halten.
an  l  ^ en  ' m  ^ dsa * z  1  erwähnten  Umstand  kann  sowohl  die  Partei,  wie  auch
gel'  rer  e ' n  ^ ritter  anmelden,  der  Zusteller  aber  ist  verpflichtet,  wenn  ihm
cgentlieh  der  versuchten  Zustellung  ein  solcher  Umstand  zur  Kenntnis
angt,  diesen  anzumelden.
rtle j,  ^ rsc l u ’int  das  Hindernis  wahrscheinlich,  so  hat  das  Gericht  die  Anöber^
  ZU  kö^cksichtigen.  Das  Gericht  kann,  falls  es  dies  für  nötig  erachtet,
lesen  Umstand  auch  von  Amts  wegen  Erkundigungen  einholen.
<jj e  y  n  ordentlichen  Prozessen  hindert  dieBestimmungdiesesParagraphen  nicht
und  h”  £ p  reitun 2  der  vor  dem  Eintritt  des  Hindernisses  eingebrachten  Berufung
16  r * ed| gung  dieser  durch  das  Gericht  höherer  Instanz.
Miijt ä rjj 2 '  ^ eistet  der  Advokat  einer  Prozeßpartei  oder  eines  Intervenienten
(§  3)  l ‘ ,len . st  oder  ist  er  den  Militärdienst  leistenden  Personen  gleichzuhalten
wegen  das  Bericht  (§  1)  das  Verfahren  gleichfalls  —  auch  von  Amts
selbst  di  p' SZUSetzen ’  es  sei  denn,  daß  ein  solcher  Advokat  oder  die  Partei
finden  a!  u  ° r ^ se * zun g  des  Verfahrens  beantragt.  Die  Absätze  3—5  des  §  1
au <*  in  diesen  Fällen  Anwendung.
            
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