Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

§  14.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt  sich,  soweit  sie  sich  auf
Rechtsverhältnisse  bezieht,  die  in  einem  im  Gesamtgebiete  der  Länder  der  heiligen
ungarischen  Krone  geltenden  Gesetze  geregelt  sind,  auch  auf  Kroatien  und
Slavonien.
§  15.  Diese  Verordnung  tritt  am  15.  August  1914  in  Kraft.
Mit  dem  Inslebentreten  dieser  Verordnung  tritt  die  Verordnung  über
Gewährung  eines  Aufschubes  zur  Erfüllung  privatrechtlicher  Verpflichtungen
vom  31.  Juli  1914  Zahl  5715/1914  M.  außer  Kraft,  ausgenommen  insoweit  sie
über  Verpflichtungen  verfügt,  die  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Verordnung  dem
Aufschübe  nicht  unterliegen.  Würde  der  hinsichtlich  der  letzteren  Verpflichtungen
durch  die  zitierte  Verordnung  gewährte  Aufschub  vor  dem  22.  August  1914
ablaufen,  so  ist  die  Verpflichtung  an  diesem  Tage  zu  erfüllen.

Im  Sinne  des  §  12  jener  Verordnung,  welche  das  Kön.  ung.  Ministerium
auf  Grund  der  im  §  16  des  Gesetz-Artikels  LXIII  vom  Jahre  1912  über  die
Ausnahmeverfügungen  für  den  Fall  eines  Krieges  erhaltenen  Ermächtigung  am
52.  August  1914  unter  Zahl  6045/1914  M.  E.  erlassen  hat,  setze  ich  folgende
Vorschriften  fest:

§  1.  Wegen  einer  Geldschuld,  die  unter  das  Moratorium  fällt,  kann  von
d em  15.  August  1914  an  Klage  nicht  erhoben  werden,  und  das  Gericht  hat
die  Klageschrift  von  Amts  wegen  zurückzuweisen,  wenn  aus  deren  Inhalt  nicht
hervorgeht,  daß  die  Geldschuld,  deren  Geltendmachung  sie  bezweckt,  nicht
unter  das  Moratorium  fällt.  ,  ...
Auf  Grund  einer  vor  dem  15.  August  1914  eingelaufenen  Klageschrift
'st  das  streitige  Verfahren  sowohl  vor  dem  Gerichte  erster  Instanz,  wie  auch
vor  der  Berufungsinstanz  nach  den  geltenden  Verfahrensvorschriften  mit  den
§§  3  und  4  bestimmten  Abweichungen  fortzusetzen.
§  2.  Der  Antrag  auf  Erlassung  eines  Zahlungsauftrages  ist  unter  Anwendung ­
  des  §  4  des  Gesetz-Artikels  XIX  vom  Jahre  1893  zuruckzuweisen,
wenn  aus  dem  Inhalt  des  Antrages  nicht  hervorgeht,  daß  die  Geldschuld,  deren
Geltendmachung  der  Auftrag  bezweckt,  nicht  unter  das  Moratorium  fallt.
Diese  Vorschrift  hat  auch  auf  Anträge  Anwendung  zu  finden,  die  vor  dem
55-  August  1914  eingelaufen  und  vor  diesem  Tage  durch  Erlassung  des  Auirages
  noch  nicht  erledigt  worden  sind.  ,
Wird  gegen  den  vor  dem  1.  August  1914  erlassenen  Zahlungsauftrag
Widerspruch  erhoben,  so  ist  auf  Grund  des  auf  Ladung  gestellten  Antrages
der  Termin  zur  Verhandlung  der  Angelegenheit  auch  in  dem  Falle  anzuberaumen,
  wenn  der  Widerspruch  am  15.  August  oder  später  erhoben  worden  ist.
§  3.  Hat  das  Gericht  auf  die  vor  dem  15.  August  1914  angebrachte
summarische  Wechselklage  hin  vor  diesem  Tage  einen  Zahlungsauftrag  noch
n 'cht  erlassen  oder  wurden  gegen  den  Zahlungsauftrag  Einwendungen  erhoben,
®°  'st  zu  der  nach  dem  ordentlichen  Wechselverfahren  vorzunehmenden  Verhandlung ­
  der  Wechselklage  der  Termin  auch  in  dem  Falle  anzuberaumen,  wenn
d'e  Einwendung  am  15.  August  oder  später  erhoben  worden  ist.

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