54
Nachwort.
englische Kommission weit gesündere Ansichten als bei der Löhnungsfrage.
Mit aller Schärfe sehen wir im zweiten Teil dargelegt, wie jämmerlich es
bisher mit dein Landgenuß des Landarbeiters bestellt war, wie er vielfach
kaum einen kleinen, von uns vorstädtisch zu nennenden Garten genießt,
und wie schwer es ihm bis vor kurzem wurde, seinen Anteil an der Mutter
Erde zu vergrößern. Das in seiner Kurzfristigkeit merkwürdige und für
lins unbegreifliche Großpachtsystem war durch den Usus erträglich ge
worden; es versagt aber, wie die Kommission eingehend schildert, ganz und
gar bei der Übertragung auf die durch die Neuzeit diktierten Verhältnisse
der intensiven Kleinwirtschaft (Marktgärtnerei und ähnliches).
Auf der anderen Seite aber kann sich der Engländer in eine andere
Bodennutzungsform als die der Pacht nicht hineinfinden; bleibt also
in der Tat nichts anderes übrig, als diese Form dem
immer lauter werdenden Bedürfnis nach intensiver
Kleinwirtschaft anzupassen. Erweist sich dies auf den von
der Kommission vorgeschlagenen oder noch auf anderen Wegen als
möglich, so werden die wirtschaftspolitisch höchst wichtigen, nebeneinander
bestehenden Probleme der besseren Entlohnung der Landarbeit und
der besseren Nutzung des produktiven Landes mit einem Schlage gelöst.
Und hier dürfte sich ein Vorteil der Pachtwirtschaft, die uns in vielen
Punkten unsympathisch ist, offenbaren, indem es in einem Lande, wo,
wie schon gesagt, die Landnutzung in Form der Pacht gang und gäbe
ist, infolge geringeren Kapitalbedarfs leichter sein dürfte, einer möglichst
großen Zahl von Landarbeitern den Aufstieg zum selbständigen Kleinwirt
zu ermöglichen, als etwa bei uns, wo sich nur der Besitzer als unbeschränkter
Landnutzer fühlt. Anderseits aber bedarf es dann eben auch besonderer
administrativer und juristischer Maßnahmen, um den Kleinpächter nicht von
vornherein als den dem Verpächter gegenüber wirtschaftlich Schwächeren
dastehen zu lassen. Hier hat nun die Kommission sich eifrig bemüht,
die Vorarbeit zu leisten für eine beiden Teilen gerecht werdende Ein
richtung (Landgerichtshof). Ob sie dabei keinem zuliebe und keinem
zuleide verfahren ist, soll hier nicht entschieden werden; es handelt
sich um ein außerordentlich schwieriges Problem, und es ist deshalb
nicht zu erwarten, daß auf den ersten Anhieb Musterhaftes und Dauer
haftes geleistet wird.
Auch hinsichtlich der sonstigen Rechtsverhältnisse besteht ein so großer
Unterschied zwischen dem englischen Pacht- und unserem Besitzsystem, daß
das eine vom anderen nichts lernen kann. Dies interessiert uns bei ganz