Metadata: Die englische Agrarenquete von 1913

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Nachwort. 
englische Kommission weit gesündere Ansichten als bei der Löhnungsfrage. 
Mit aller Schärfe sehen wir im zweiten Teil dargelegt, wie jämmerlich es 
bisher mit dein Landgenuß des Landarbeiters bestellt war, wie er vielfach 
kaum einen kleinen, von uns vorstädtisch zu nennenden Garten genießt, 
und wie schwer es ihm bis vor kurzem wurde, seinen Anteil an der Mutter 
Erde zu vergrößern. Das in seiner Kurzfristigkeit merkwürdige und für 
lins unbegreifliche Großpachtsystem war durch den Usus erträglich ge 
worden; es versagt aber, wie die Kommission eingehend schildert, ganz und 
gar bei der Übertragung auf die durch die Neuzeit diktierten Verhältnisse 
der intensiven Kleinwirtschaft (Marktgärtnerei und ähnliches). 
Auf der anderen Seite aber kann sich der Engländer in eine andere 
Bodennutzungsform als die der Pacht nicht hineinfinden; bleibt also 
in der Tat nichts anderes übrig, als diese Form dem 
immer lauter werdenden Bedürfnis nach intensiver 
Kleinwirtschaft anzupassen. Erweist sich dies auf den von 
der Kommission vorgeschlagenen oder noch auf anderen Wegen als 
möglich, so werden die wirtschaftspolitisch höchst wichtigen, nebeneinander 
bestehenden Probleme der besseren Entlohnung der Landarbeit und 
der besseren Nutzung des produktiven Landes mit einem Schlage gelöst. 
Und hier dürfte sich ein Vorteil der Pachtwirtschaft, die uns in vielen 
Punkten unsympathisch ist, offenbaren, indem es in einem Lande, wo, 
wie schon gesagt, die Landnutzung in Form der Pacht gang und gäbe 
ist, infolge geringeren Kapitalbedarfs leichter sein dürfte, einer möglichst 
großen Zahl von Landarbeitern den Aufstieg zum selbständigen Kleinwirt 
zu ermöglichen, als etwa bei uns, wo sich nur der Besitzer als unbeschränkter 
Landnutzer fühlt. Anderseits aber bedarf es dann eben auch besonderer 
administrativer und juristischer Maßnahmen, um den Kleinpächter nicht von 
vornherein als den dem Verpächter gegenüber wirtschaftlich Schwächeren 
dastehen zu lassen. Hier hat nun die Kommission sich eifrig bemüht, 
die Vorarbeit zu leisten für eine beiden Teilen gerecht werdende Ein 
richtung (Landgerichtshof). Ob sie dabei keinem zuliebe und keinem 
zuleide verfahren ist, soll hier nicht entschieden werden; es handelt 
sich um ein außerordentlich schwieriges Problem, und es ist deshalb 
nicht zu erwarten, daß auf den ersten Anhieb Musterhaftes und Dauer 
haftes geleistet wird. 
Auch hinsichtlich der sonstigen Rechtsverhältnisse besteht ein so großer 
Unterschied zwischen dem englischen Pacht- und unserem Besitzsystem, daß 
das eine vom anderen nichts lernen kann. Dies interessiert uns bei ganz
	        
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