Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Das aus der Urproduktion stammende Einkommen. 169 
stitutionelle Führung des Staatshaushaltes würde durch die Unab- 
hängigkeit der Regierung vom Votum des Parlamentes bedroht. 
Es darf nicht übersehen werden, daß auch diese Frage keine 
kategorische Entscheidung gestattet. Denn es kommen zum min- 
desten folgende Umstände in Betracht: a) der Zustand der Volks- 
wirtschaft; in Staaten, wo die Volkswirtschaft schon stark genug 
ist, um die Steuerlast zu tragen, sind Domänen weniger berechtigt, 
als in Staaten anfänglicher Entwicklung, mit geringem Kapitalbesitz, 
wo die Steuerlast drückend empfunden würde; darum behaupten 
sie sich im Westen Europas schwerer als im Osten und namentlich 
in den Kolonien; b) die Bewirtschaftungsweise und Kulturart; 
Forste können unzweifelhaft eher in Händen des Staates bleiben; 
hier können aber auch spezielle Verhältnisse in Betracht kommen; 
so haben in England die Wälder — wie Bastable bemerkt — 
weder vom klimatischen Standpunkte, noch für die Heizung und 
den Schiffsbau besondere Bedeutung; c) der Charakter des öffent- 
lichen Haushaltes, denn während die Domänen in großen Staaten 
keine geeignete Einnahmsquelle bilden, können sie in kleinen Staaten, 
ebenso wie im Haushalt der Selbstverwaltungskörper sich gut be- 
währen. 
3. Veräußerung der Domänen. Bei Veräußerung der 
Staatsdomänen ist der Hauptgesichtspunkt, daß der Staat seine 
Domänen auf das beste verwerte, dieselben den geeignetesten Per- 
sonen zuführe und mit dieser Maßregel wichtige Besitz- und nament- 
lich sozialpolitische Aufgaben löse. Bei Veräußerung der Domänen 
müssen folgende Gesichtspunkte in Betracht kommen: a) die Domänen 
dürfen nicht innerhalb kurzer Frist veräußert werden, denn dies 
würde den Preis des Grundbesitzes stark drücken, also dem Staate 
und dem gesamten Grundbesitzerstande große Nachteile verursachen: 
b) beim Verkauf müssen die bestehenden Besitzverhältnisse in Be- 
tracht gezogen werden und soll deren Rektifikation angestrebt 
werden; in einem Staate, wo es an kleinen oder mittleren Grund- 
besitzern fehlt, muß namentlich diese Kategorie gestärkt werden; 
d) die Grundflächen dürfen nicht an solche verkauft werden, die 
damit Spekulation treiben wollen; e) nur solchen Käufern soll der 
Grundbesitz übertragen werden, die die materielle und intellektuelle 
Fähigkeit besitzen, denselben rationell zu verwalten; auch die Cha- 
raktereigenschaften derselben sind nicht irrelevant; der Besitz soll 
nur dann in das volle Eigentum des Käufers übergehen, wenn der 
ganze Kaufschilling getilgt ist; g) für den Fall schlechter Bewirt- 
schaftung soll sich der Staat das Rückkaufsrecht vorbehalten. 
Bei Verwendung der aus dem Verkauf der Domänen sich er-
	        
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