I. Abschnitt. Das aus der Urproduktion stammende Einkommen. 169
stitutionelle Führung des Staatshaushaltes würde durch die Unab-
hängigkeit der Regierung vom Votum des Parlamentes bedroht.
Es darf nicht übersehen werden, daß auch diese Frage keine
kategorische Entscheidung gestattet. Denn es kommen zum min-
desten folgende Umstände in Betracht: a) der Zustand der Volks-
wirtschaft; in Staaten, wo die Volkswirtschaft schon stark genug
ist, um die Steuerlast zu tragen, sind Domänen weniger berechtigt,
als in Staaten anfänglicher Entwicklung, mit geringem Kapitalbesitz,
wo die Steuerlast drückend empfunden würde; darum behaupten
sie sich im Westen Europas schwerer als im Osten und namentlich
in den Kolonien; b) die Bewirtschaftungsweise und Kulturart;
Forste können unzweifelhaft eher in Händen des Staates bleiben;
hier können aber auch spezielle Verhältnisse in Betracht kommen;
so haben in England die Wälder — wie Bastable bemerkt —
weder vom klimatischen Standpunkte, noch für die Heizung und
den Schiffsbau besondere Bedeutung; c) der Charakter des öffent-
lichen Haushaltes, denn während die Domänen in großen Staaten
keine geeignete Einnahmsquelle bilden, können sie in kleinen Staaten,
ebenso wie im Haushalt der Selbstverwaltungskörper sich gut be-
währen.
3. Veräußerung der Domänen. Bei Veräußerung der
Staatsdomänen ist der Hauptgesichtspunkt, daß der Staat seine
Domänen auf das beste verwerte, dieselben den geeignetesten Per-
sonen zuführe und mit dieser Maßregel wichtige Besitz- und nament-
lich sozialpolitische Aufgaben löse. Bei Veräußerung der Domänen
müssen folgende Gesichtspunkte in Betracht kommen: a) die Domänen
dürfen nicht innerhalb kurzer Frist veräußert werden, denn dies
würde den Preis des Grundbesitzes stark drücken, also dem Staate
und dem gesamten Grundbesitzerstande große Nachteile verursachen:
b) beim Verkauf müssen die bestehenden Besitzverhältnisse in Be-
tracht gezogen werden und soll deren Rektifikation angestrebt
werden; in einem Staate, wo es an kleinen oder mittleren Grund-
besitzern fehlt, muß namentlich diese Kategorie gestärkt werden;
d) die Grundflächen dürfen nicht an solche verkauft werden, die
damit Spekulation treiben wollen; e) nur solchen Käufern soll der
Grundbesitz übertragen werden, die die materielle und intellektuelle
Fähigkeit besitzen, denselben rationell zu verwalten; auch die Cha-
raktereigenschaften derselben sind nicht irrelevant; der Besitz soll
nur dann in das volle Eigentum des Käufers übergehen, wenn der
ganze Kaufschilling getilgt ist; g) für den Fall schlechter Bewirt-
schaftung soll sich der Staat das Rückkaufsrecht vorbehalten.
Bei Verwendung der aus dem Verkauf der Domänen sich er-