Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

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die  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  wurden,  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Zeit  der  Lieferung  oder  Arbeitsleistung,  monatlich  bis  zur
Höhe  von  je  10  Prozent  der  fälligen  Schuld,  so  zwar,  daß  die  10  Prozent
immer  nach  dem  ursprünglichen  Betrage  der  fälligen  Schuld,  und  falls  die
Schuld  laut  Vertrag  in  Raten  zu  zahlen  war,  nach  jeder  einzelnen  Rate
besonders  zu  berechnen  sind;
die  einzelnen  10  prozentigen  Raten  sind  an  dem  Tage  jeden  Monats
Zu  zahlen,  der  seiner  Zahl  gemäß  dem  Tage  der  Fälligkeit,  bezw.  dem
für  die  erste  Rate  in  der  dritten  Moratoriumsverordnung  (§  4,  Punkt  13)
bestimmten  Zahlungstag  entspricht,  und  falls  dieser  Tag  im  bezüglichen
Monat  fehlt,  am  letzten  Tage  des  Monats;
im  Falle  eines  Kommissionskaufs  kann  der  Kommissionär  den  Ersatz
des  von  ihm  gezahlten  Kaufpreises  von  dem  Auftraggeber  ebenfalls  im
Sinne  der  Bestimmungen  dieses  Punktes  fordern;
14.  die  Verpflichtung,  die  den  Unternehmer  seinem  Wiederunternehmer
gegenüber  belasten,  auch  über  die  nach  Punkt  13  zu  zahlenden  Raten  hinaus,
ln  dem  Verhältnisse,  in  dem  der  Unternehmer  das  Entgelt  für  die  geleistete
Arbeit  zu  seinen  Händen  erhalten  hat;
15.  die  Ausfolgung  der  aus  der  Verwaltung  eines  fremden  Vermögens
den  Kommissionsverkauf  mitinbegriffen  —  während  der  Dauer  des  Aufschubes ­
  oder  vorher  eingegangenen  Werte,  unbeschadet  der  Rechte  des  Vermögens ­
  Verwalters;  weiter  die  Schulden,  welche  den  Agenten  einer  Versicherungsgesellschaft ­
  der  Versicherungsgesellschaft  gegenüber  auf  Grund
dieses  ihres  Verhältnisses  belasten,  die  aus  diesem  Rechtsgrunde  sich  ergebenden ­
  Schulden  aus  laufender  Rechnung  miteinbegriffen,  unbeschadet  der
au f  das  Kontokorrentverhältnis  bezüglichen  Vereinbarungen;
16.  Geldschulden,  welche  sich  auf  Grund  eines  vor  dem
E  August  1914  abgeschlossenen  Vertrages,  der  jedoch
w ährend  des  Bestehens  des  Moratoriums  zu  erfüllen  ist,  aus  der  Ausübung
des  Rücktrittsrechts  oder  aus  der  Nichterfüllung  oder  nicht  entsprechenden
Erfüllung  des  Vertrages  ergeben;

17.  Geldschulden  aus  unerlaubten  Handlungen  und  aus  unverschule
 ter  Schädigung;
18.  10  Prozent  der  Schulden,  die  auf  einem  vor  1.  August  1914
liierten  und  vor  1.  Oktober  1914  abgelaufenen  Wechsel,  kauf-.
  annisc h e  Anweisung  und  Lagerschein,  ferner  auf  einem  vor  1.  August
j  ^  ausgestellten  Scheck,  Wechsel  auf  Sicht  und  auf  einer  auf  Sicht
u  enden  kaufmännischen  Anweisung  beruhen;  diese  lOprozentige  Rate
an  jenem  Tage  des  Monats  Januar  1915  zu  bezahlen,  der  seiner  Zahl
ac n  dem  Fälligkeitstage  der  Schuld  entspricht,  war  aber  die  Zahlung  auf
yu  zu  leisten,  an  dem  Tage  des  erwähnten  Monats,  an  welchem  das
e  reffende  Papier  zur  Zahlung  vorgewiesen  wird;
die  zur  Aufrechterhaltung  der  Klage  oder  des  Rückgriffs  hinsichtlich
^  eser  10  prozentigen  Basis  notwendige  Präsentation  hat  bei  Papieren  auf
lc  t  spätestens  am  3.  Februar  1915,  bei  anderen  Papieren  aber  spätestens
            
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