Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
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nehmens oder Betriebes — nicht zu erfüllen vermag, kann das Gericht auf
Ansuchen des Schuldners hinsichtlich seiner nicht unter das Moratorium
fallenden Geldschuld, ohne Rücksicht darauf, wann die Schuld entstanden
ist, die Erfüllungsfrist durch einen Zeitraum verlängern, innerhalb dessen
die Herstellung der Leistungsfähigkeit des Schuldners zu erwarten ist, wenn
der durch das Gericht gewährte Aufschub über den Tag hinausgeht, welchen
diesbezüglich die das Moratorium aufhebende Verordnung des Ministe
riums mit Rücksicht hierauf festsetzen wird, erlischt der Aufschub mit diesem
Tage. Das Gericht kann die Verlängerung der Erfüllungsfrist entweder
für die ganze Forderung oder für einen Teil derselben aussprechen und
die Verlängerung von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicher
heitsleistung abhängig machen.
Dem Absatz 1 gemäß kann das Gericht auch die Erfüllungsfrist
einer solchen Geldschuld verlängern, die zwar auf einem vor 1. August 1914
entstandenen Rechtstitel beruht, jedoch im Sinne des § 4, Punkte 3, 8, 9,
12, 13 und 18 oder des § 5 vom Moratorium ausgenommen ist, wenn die
Schuld mit einem solchen wirtschaftlichen Unternehmen oder Betrieb des
Schuldners zusammenhängt, bezüglich dessen der Schuldner durch ein vom
Handelsminister ausgestelltes Zeugnis nachweist, daß er das Unternehmen
oder den Betrieb infolge der kriegerischen Ereignisse einzustellen bemüßigt
war, oder daß das Unternehmen oder der Betrieb überwiegend solche
Waren herstellt oder liefert, die für den Export ins Zollausland oder in die
von den kriegerischen Ereignissen betroffenen Teile Bosniens und der
Herzegowina oder der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
bestimmt sind, oder daß er infolge der kriegerischen Ereignisse längere
Zeit überhaupt nicht imstande war, die in dem Unternehmen oder in dem
Betrieb hergestellten Waren in Verkehr zu bringen.
Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auch auf die
Heilbäder und auf solche auf den Fremdenverkehr gegründete Unter
nehmungen, deren an eine Saison geknüpfter Betrieb infolge der kriege
rischen Ereignisse eingestellt werden mußte, wenn der Schuldner diesen
Umstand mit einem durch den Minister des Innern ausgestellten Zeugnis
nach weist.
Die Minister des Handels und des Innern können das in diesem
Paragraphen erwähnte Zeugnis auf Ansuchen auch im allgemeinen ohne
Bezug auf einzelne Rechtssachen ausstellen.
Die Vorschriften dieses Paragraphen berühren in den nach
G.-A. I: 1911 zu beurteilenden Angelenheiten die in § 397 des zitierten
Gesetzartikels enthaltene Vorschrift nicht, daß das Gericht unter außer'
ordentlichen Umständen auf Antrag des Beklagten eine längere Erfüllungs
frist, als die ordentliche ist, bestimmen kann.
§ 23. Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Exekuten die
Exekution hinsichtlich der im § 22 angeführten Verpflichtungen aus den
dort bestimmten Gründen für den dort umschriebenen Zeitraum in Schwebe
lassen.