Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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nehmens oder Betriebes — nicht zu erfüllen vermag, kann das Gericht auf 
Ansuchen des Schuldners hinsichtlich seiner nicht unter das Moratorium 
fallenden Geldschuld, ohne Rücksicht darauf, wann die Schuld entstanden 
ist, die Erfüllungsfrist durch einen Zeitraum verlängern, innerhalb dessen 
die Herstellung der Leistungsfähigkeit des Schuldners zu erwarten ist, wenn 
der durch das Gericht gewährte Aufschub über den Tag hinausgeht, welchen 
diesbezüglich die das Moratorium aufhebende Verordnung des Ministe 
riums mit Rücksicht hierauf festsetzen wird, erlischt der Aufschub mit diesem 
Tage. Das Gericht kann die Verlängerung der Erfüllungsfrist entweder 
für die ganze Forderung oder für einen Teil derselben aussprechen und 
die Verlängerung von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicher 
heitsleistung abhängig machen. 
Dem Absatz 1 gemäß kann das Gericht auch die Erfüllungsfrist 
einer solchen Geldschuld verlängern, die zwar auf einem vor 1. August 1914 
entstandenen Rechtstitel beruht, jedoch im Sinne des § 4, Punkte 3, 8, 9, 
12, 13 und 18 oder des § 5 vom Moratorium ausgenommen ist, wenn die 
Schuld mit einem solchen wirtschaftlichen Unternehmen oder Betrieb des 
Schuldners zusammenhängt, bezüglich dessen der Schuldner durch ein vom 
Handelsminister ausgestelltes Zeugnis nachweist, daß er das Unternehmen 
oder den Betrieb infolge der kriegerischen Ereignisse einzustellen bemüßigt 
war, oder daß das Unternehmen oder der Betrieb überwiegend solche 
Waren herstellt oder liefert, die für den Export ins Zollausland oder in die 
von den kriegerischen Ereignissen betroffenen Teile Bosniens und der 
Herzegowina oder der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 
bestimmt sind, oder daß er infolge der kriegerischen Ereignisse längere 
Zeit überhaupt nicht imstande war, die in dem Unternehmen oder in dem 
Betrieb hergestellten Waren in Verkehr zu bringen. 
Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auch auf die 
Heilbäder und auf solche auf den Fremdenverkehr gegründete Unter 
nehmungen, deren an eine Saison geknüpfter Betrieb infolge der kriege 
rischen Ereignisse eingestellt werden mußte, wenn der Schuldner diesen 
Umstand mit einem durch den Minister des Innern ausgestellten Zeugnis 
nach weist. 
Die Minister des Handels und des Innern können das in diesem 
Paragraphen erwähnte Zeugnis auf Ansuchen auch im allgemeinen ohne 
Bezug auf einzelne Rechtssachen ausstellen. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen berühren in den nach 
G.-A. I: 1911 zu beurteilenden Angelenheiten die in § 397 des zitierten 
Gesetzartikels enthaltene Vorschrift nicht, daß das Gericht unter außer' 
ordentlichen Umständen auf Antrag des Beklagten eine längere Erfüllungs 
frist, als die ordentliche ist, bestimmen kann. 
§ 23. Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Exekuten die 
Exekution hinsichtlich der im § 22 angeführten Verpflichtungen aus den 
dort bestimmten Gründen für den dort umschriebenen Zeitraum in Schwebe 
lassen.
	        
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