Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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nehmens  oder  Betriebes  —  nicht  zu  erfüllen  vermag,  kann  das  Gericht  auf
Ansuchen  des  Schuldners  hinsichtlich  seiner  nicht  unter  das  Moratorium
fallenden  Geldschuld,  ohne  Rücksicht  darauf,  wann  die  Schuld  entstanden
ist,  die  Erfüllungsfrist  durch  einen  Zeitraum  verlängern,  innerhalb  dessen
die  Herstellung  der  Leistungsfähigkeit  des  Schuldners  zu  erwarten  ist,  wenn
der  durch  das  Gericht  gewährte  Aufschub  über  den  Tag  hinausgeht,  welchen
diesbezüglich  die  das  Moratorium  aufhebende  Verordnung  des  Ministeriums ­
  mit  Rücksicht  hierauf  festsetzen  wird,  erlischt  der  Aufschub  mit  diesem
Tage.  Das  Gericht  kann  die  Verlängerung  der  Erfüllungsfrist  entweder
für  die  ganze  Forderung  oder  für  einen  Teil  derselben  aussprechen  und
die  Verlängerung  von  einer  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmenden  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  machen.
Dem  Absatz  1  gemäß  kann  das  Gericht  auch  die  Erfüllungsfrist
einer  solchen  Geldschuld  verlängern,  die  zwar  auf  einem  vor  1.  August  1914
entstandenen  Rechtstitel  beruht,  jedoch  im  Sinne  des  §  4,  Punkte  3,  8,  9,
12,  13  und  18  oder  des  §  5  vom  Moratorium  ausgenommen  ist,  wenn  die
Schuld  mit  einem  solchen  wirtschaftlichen  Unternehmen  oder  Betrieb  des
Schuldners  zusammenhängt,  bezüglich  dessen  der  Schuldner  durch  ein  vom
Handelsminister  ausgestelltes  Zeugnis  nachweist,  daß  er  das  Unternehmen
oder  den  Betrieb  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  einzustellen  bemüßigt
war,  oder  daß  das  Unternehmen  oder  der  Betrieb  überwiegend  solche
Waren  herstellt  oder  liefert,  die  für  den  Export  ins  Zollausland  oder  in  die
von  den  kriegerischen  Ereignissen  betroffenen  Teile  Bosniens  und  der
Herzegowina  oder  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder
bestimmt  sind,  oder  daß  er  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  längere
Zeit  überhaupt  nicht  imstande  war,  die  in  dem  Unternehmen  oder  in  dem
Betrieb  hergestellten  Waren  in  Verkehr  zu  bringen.
Die  Vorschrift  des  vorstehenden  Absatzes  erstreckt  sich  auch  auf  die
Heilbäder  und  auf  solche  auf  den  Fremdenverkehr  gegründete  Unternehmungen, ­
  deren  an  eine  Saison  geknüpfter  Betrieb  infolge  der  kriegerischen ­
  Ereignisse  eingestellt  werden  mußte,  wenn  der  Schuldner  diesen
Umstand  mit  einem  durch  den  Minister  des  Innern  ausgestellten  Zeugnis
nach  weist.
Die  Minister  des  Handels  und  des  Innern  können  das  in  diesem
Paragraphen  erwähnte  Zeugnis  auf  Ansuchen  auch  im  allgemeinen  ohne
Bezug  auf  einzelne  Rechtssachen  ausstellen.
Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  berühren  in  den  nach
G.-A.  I:  1911  zu  beurteilenden  Angelenheiten  die  in  §  397  des  zitierten
Gesetzartikels  enthaltene  Vorschrift  nicht,  daß  das  Gericht  unter  außer'
ordentlichen  Umständen  auf  Antrag  des  Beklagten  eine  längere  Erfüllungsfrist, ­
  als  die  ordentliche  ist,  bestimmen  kann.
§  23.  Das  Exekutionsgericht  kann  auf  Antrag  des  Exekuten  die
Exekution  hinsichtlich  der  im  §  22  angeführten  Verpflichtungen  aus  den
dort  bestimmten  Gründen  für  den  dort  umschriebenen  Zeitraum  in  Schwebe
lassen.
            
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