UNGARN
Nachtrag (12. Dezember 1914)
Inhalt im einzelnen
69
Der Schuldner kann hinsichtlich einer vollstreckbaren öffentlichen
Urkunde auch vor Bewilligung der Exekution beantragen, daß das Exekutions
gericht die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde aus den im § 22
bestimmten Gründen für den dort umschriebenen Zeitraum in Schwebe
lassen soll.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
wenn das Gericht die Erfüllungsfrist auf Grund des § 22 verlängert hat.
§ 24. Der Finanzminister kann hinsichtlich solcher Geldinstitute oder
anderen Firmen, die das Einlagegeschäft betreiben und ihren Sitz in einer
durch feindlichen Einfall oder durch die damit verbundenen Ereignisse
unmittelbar betroffenen Gegend haben, die Geltung der in den §§ 6—8
enthaltenen Bestimmungen im allgemeinen oder von Fall zu Fall auf eine
vorher bestimmte oder auf unbestimmte Zeit im ganzen oder zum Teil
suspendieren.
Wenn der Einleger infolge der im Sinne des Absatzes 1 getroffenen
Maßnahme über seine Einlage nicht verfügen kann, so kann er die Er
füllung der in § 6, Absatz 3 aufgezählten Schulden verweigern, insofern
e r nachweist, daß er diese Schulden mangels Verfügung über seine Einlage
ohne Gefährdung seiner Existenz oder der Existenz seiner ihm gegenüber
z um Unterhalte berechtigten Angehörigen oder der Fortführung seines wirt
schaftlichen Unternehmens oder Betriebes nicht zu erfüllen vermag.
VI. Gemischte und Schlußbestimmungen.
§25. Jene Rechtswirkungen, welche für den Fall,
d aß bei Fälligkeit nicht erfüllt wird, auf irgendeine
Weise festgesetzt worden sind, treten nicht ein, wenn
die geldschuldende Partei das Moratorium in Anspruch
genommen hat.
§ 26. Aus dem Grunde, daß der Schuldner die nach § 4, Punkte 3,
10 > 12, 13 oder 18, oder aber nach § 5 dem Aufschübe nicht unterliegende
Verpflichtung nicht erfüllt hat, kann der Gläubiger die für den Fall der
Nichterfüllung festgesetzten Rechtswirkungen bis auf weitere Verfügung
des Ministeriums nicht geltend machen, ausgenommen die Geltendmachung
der fälligen Zinsen und Kapitalsraten und ihrer Nebengebühren, die für
den Fall der Nichtzahlung der Zinsen und Kapitalsraten diesfalls vereinbarte
Vertragsstrafe mitinbegriffen. Diese Bestimmung gilt rückwirkend auch
für jene Schulden, welche seit dem 1. August 1914 zu zahlen waren.
§ 27. Der Versicherungsnehmer kann die Bezahlung einer Ver
sicherungsprämie, die laut einer früheren oder der gegenwärtigen Mora-
formmverordnung unter das Moratorium gefallen ist oder fällt, nach Ablauf
der Dauer des Aufschubes nicht mit Berufung darauf verweigern, daß die
Versicherung infolge der Nichtzahlung der Prämie aufgehoben ist, es sei
denn, daß der Versicherungsnehmer innerhalb von fünfzehn Tagen nach
dem Tage der Fälligkeit der Versicherungsprämie oder nach dem Ablauf