Object : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

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§37.  Jede  richterliche  Verfügung,  welche  dem
Schuldner  das  in  den  Ländern  der  ungarischen  heiligen
Krone  maßgebende  Moratorium  oder  die  mit  demselben
verbundenen  Rechte  gegen  seinen  Willen  entziehen
würde,  gilt  als  gegen  ein  inländisches  Verbotsgesetz
(gegen  die  inländische  öffentliche  Ordnung)  verstoßend
und  dem  Zwecke  eines  inländischen  Gesetzes  widerstreitend.

§  38.  Die  infolge  des  Moratoriums  im  strittigen  und  außerstrittigen
Verfahren  notwendigen  Bestimmungen  wird  der  Justizminister,  in  Kroatien  und
Slavonien  der  Banus  durch  besondere  Verordnung  festsetzen.
§  39.  Die  mit  dem  Ablauf  des  Moratoriums  zusammenhängenden  Bestimmungen ­
  werden  seinerzeit  durch  eine  besondere  Verordnung  festgesetzt  werden.
§  40.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt  sich,  soweit  sie  sich  auf
Rechtsverhältnisse  bezieht,  die  in  einem  im  Gesamtgebiete  der  Länder  der
heiligen  ungarischen  Krone  geltenden  Gesetze  geregelt  sind,  auch  auf  Kroatien
und  Slavonien.
Die  zur  Festsetzung  des  Ausmaßes  der  laufenden  Bedürfnisse  von  Städten
und  Gemeinden,  sowie  von  Waisenkassen  im  Sinne  des  §  8  berufene  Behörde
wird  hinsichtlich  des  Gebietes  von  Kroatien  und  Slavonien  durch  den  Banus
bestimmt.
§  4L  Diese  Verordnung,  welche  als  vierte  Moratoriumverordnung  zu
zitieren  ist,  tritt  am  1.  Dezember  1914  in  Kraft.
Von  diesem  Tage  an  treten  an  Stelle  der  am  30.  September  1914  sub
Zahl  7205/M.  E.  erlassenen  dritten  Moratoriumverordnung  und  der  behufs  Ergänzung ­
  der  letzteren  am  27.  Oktober  sub  Zahl  7968/M.  E.  erlassenen  Verorduung
  für  die  Zukunft  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung.
Wo  eine  Rechtsvorschrift,  eine  richterliche  oder  andere  behördliche
Verfügung  auf  eine  Bestimmung  einer  früheren  Moratoriumverordnung  hinweist,
ist  an  ihrer  Stelle  jene  Bestimmung  der  gegenwärtigen  Verordnung  zu  verstehen, ­
  die  an  Stelle  der  betreffenden  Bestimmung  der  früheren  Verordnung
getreten  ist.
Insoweit  die  gegenwärtige  Verordnung  im  §  4,  Punkt  12  und  13  und
§  5  nichts  anderes  bestimmt,  bleibt  der  mit  den  früheren  Moratoriumverordnungen ­
  gewährte  Aufschub  hinsichtlich  jener  Verpflichtungen,  welche
gegenwärtige  Verordnung  von  der  Geltung  des  Moratoriums  ausnimmt,
Unberührt.  Würde  der  Bezahlungstag  für  eine  durch  die  gegenwärtige  Verordnung ­
  vom  Moratorium  ausgenommene  Verpflichtung  in  die  Zeit  vor
15 -  Dezember  1914  fallen,  so  ist  die  Schuld  am  15.  Dezember  zu  zahlen.
            
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