Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

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Deutsches  Geld  muß  in  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  in  Zahlung
genommen  werden,  wobei  1  Mark  bis  auf  weiteres  mit  mindestens  1.25  Franc
zu  berechnen  ist.

Das  Moratorium  bezüglich  der  Wechselzahlungen  und  der  Auszahlung
von  Bankguthaben  in  der  bisherigen  Form  ist  bis  zum  30.  November  1914  verlängert ­
  worden.  Danach  werden  die  Fristen  für  Protesterhebungen  und  sonstige
zur  Wahrung  des  Regresses  bestimmte  Rechtshandlungen  bis  zum  30.  November ­
  d.  Js.  hinausgeschoben.  Ferner  brauchen  die  Banken  von  Bankguthaben
alle  14  Tage  nur  je  1000  Frank  auszuzahlen,  abgesehen  von  Beträgen  für  Gehälter, ­
  Löhne,  Steuern  und  sonstige  Abgaben  sowie  Arbeiterunfallentschädigungen.
Der  amtliche  Text  der  in  vorstehender  Meldung  erwähnten  Verordnungen ­
  lautet:
Die  durch  die  Verordnung  vom  23.  September  1914  (Nr.  4  des  Gesetzund
  V  erordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens)  bis  zum  31.  Oktober  d.  J.
verlängerte  Frist  für  Protesterhebungen  und  sonstige  zur  Wahrung  des
Regresses  bestimmte  Rechtshandlungen  wird  hierdurch  bis  zum  30.  November  1914
verlängert.
Die  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  3.  August  1914  betreffend
die  Zurückziehung  von  Bankguthaben  bleibt  mit  der  Einschränkung,  die  sie
durch  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  6.  August  1914  und  mit  der
Erweiterung,  die  sie  durch  Verordnung  vom  10.  September  1914  (Nr.  4  des
Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens)  erfahren
hat,  bis  zum  30.  November  1914  in  Kraft.

1.  Es  ist  bis  auf  weiteres  verboten,  Zahlungen  nach  Großbritannien  und
Irland  oder  den  britischen  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen,  Frankreich,
den  französischen  Kolonien  und  Schutzgebieten,  mittelbar  oder  unmittelbar  in
bar,  in  Wechseln  oder  Schecks,  durch  Überweisung  oder  in  sonstiger  Weise
zu  leisten,  sowie  Geld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar  nach  den
bezeichneten  Gebieten  abzuführen  oder  zu  überweisen.
Leistungen  zur  Unterstützung  von  Deutschen  bleiben  gestattet.
2.  Schon  entstandene  oder  noch  entstehende  vermögensrechtliche  Ansprüche ­
  solcher  natürlicher  oder  juristischer  Personen,  die  in  den  in  Art.  1  bezeichneten ­
  Gebieten  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  haben,  gelten  vom  31.  Juli  1914
an,  oder  wenn  sie  erst  an  einem  späteren  Tage  zu  erfüllen  sind,  von  diesem
Tage  an  bis  auf  weiteres  als  gestundet.  Für  die  Dauer  der  Stundung  können
Zinsen  nicht  gefordert  werden.  Rechtsfolgen,  die  sich  nach  den  bestehenden
Gesetzen  und  Verträgen  in  der  Zeit  vom  31.  Juli  1914  bis  zum  Inkrafttreten
dieser  Verordnung  aus  der  Nichterfüllung  ergeben  haben,  gelten  als  nicht  eingetreten. ­

            
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