um für die Zukunft die fast immer zu gunsten der
„Gründer“ und auf Kosten der Actionäre durchgeführten
„Gründungen“ zu erschweren. Man könnte z. B. be
stimmen, dass jeder Gründer an seiner Gründung fünf
oder zehn Jahre beteiligt bleiben müsste; die Einlagen
dürften nach Verteilung einer gewissen Dividende zurück
gezahlt werden u. s. w. Die Massnahmen dieser Art müssen
offenbar noch näher geprüft werden, auf jeden Fall aber
und ganz abgesehen von dem von mir entwickelten all
gemeinen Plane darf die Revision der bestehenden Ge
setzgebung nicht aufgeschoben werden.
Die Zahl der faulen Gründungen auf industriellem,
und commerciellem Gebiete würde dadurch beträchtlich
und commerciellem Gebiete wurde dadurch beträchtlich
vermindert, und da auf der anderen Seite die periodisch
geprüfte Prosperität der Länder wie Belgien, Deutsch
land, England . . . fortwährend wächst, so würde jemand,
der über genügend Capitalien verfügt, um sich gleich
zeitig — und wäre es blindlings — an allen Gründungen
zu beteiligen, ganz sicher verdienen, und zwar nach dem
Gesetze der grossen Zahl, das mit Erfolg von den Ver
sicherungsgesellschaften aller Art ihren Geschäften zu
Grunde gelegt wird.
Kraft eines Gesetzes sollte nun nach meiner Meinung
der Staat dieser Generalteilhaber an allen im Lande
gegründeten Unternehmungen sein. Er könnte den
Bürgern sagen: bringt mir so viel Geld, wie ihr wollt,
zu einem Zinsfusse, der ungefähr dem der Staatsanleihen
entspricht; ich nehme es, um es als beinahe passiver
Actionär iri allen Geschäften, die gegründet oder ver-
grössert werden, anzulegen. — Diese Anlage müsste natür
lich nach festgestellten Regeln geschehen.
Unter diesen Bedingungen würden die eigene Thätig-
keit des Staates ganz unbedeutend und die Verwaltungs
kosten ausserordentlich gering sein; er würde also fast
die ganze Differenz zwischen der Verzinsung der einge
legten Capitalien und der mittleren Dividende aus allen