Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

RUSSLAND

Inhalt  im  einzelnen

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2.  Die  Wechselforderungen,  auf  welche  sich  die  Wirkung  des  Ukases
vom  25.  Juli  1914  und  der  Abt.  1  des  gegenwärtigen  Ukases  erstreckt,  können
nach  Eintritt  der  Zahlungsfrist  der  Wechsel  zur  Einlösung  gegen  jeglicher  Art
anderer  Verpflichtungen  vorgestellt  werden.
3.  Für  Wechsel,  die  vor  dem  17.  Juli  1914  in  ausländischer  Währung
und  auf  spätere  Fristen  unabhängig  vom  Ausgabe-  und  Zahlungsort  ausgestellt ­
  wurden,  werden  die  Proteste  und  die  Ergreifung  von  Maßnahmen  zur
Einlösung  der  Wechsel  bis  zum  Ablauf  der  zweiwöchigen  Frist  vom  Tage  der
Eröffnung  der  Fondsabteilungen  der  Petrograder  Börse  zur  Vollführung  von
Abschlüssen  in  der  entsprechenden  Währung  eingestellt.  Im  Laufe  der
bezeichneten  zweiwöchigen  Frist  kann  die  Einlösung  der  Wechsel  an  einem
beliebigen  Tage  vorgenommen  werden,  wobei  die  Berechnung  der  Wechselsumme
in  russisches  Geld  gemäß  Art.  46  des  Wechselstatuts  geschieht.
Die  für  die  Wechsel  in  ausländischer  Währung  festgesetzte  Regel  erstreckt
sich  auch  auf  die  vor  dem  17.  Juli  1914  gemachten  Abschlüsse,  deren  Ausführung
in  ausländischer  Währung  vorzunehmen  ist.
4.  Für  Wechsel,  auf  welche  sich  die  Wirkung  des  Ukases  vom  25.  Juli  d.  J.
und  der  Abt.  1  und  3  dieses  Ukases  erstreckt,  werden  für  die  ganze  Zeit  des
durch  diese  Ukase  geschenkten  Aufschubs  die  Prozente  folgendermaßen
berechnet:  Für  Wechsel,  die  in  russischer  Währung  geschrieben  sind  —  um
i  v.  H.  höher  als  der  am  Tage  des  Ablaufs  der  Frist  von  der  Staatsbank  für
den  Diskont  von  sechsmonatigen  Wechseln  festgestellte,  und  für  Wechsel,  die
in  ausländischer  Währung  geschrieben  sind  —  als  der  offizielle  Diskont  des
Landes  dieser  Währung.
5.  Dem  Finanzminister  anheimzustellen,  die  in  den  Abt.  1,  2  und  4
dieses  Ukases  bezeichneten  Abweichungen  von  dem  normalen  Gange  des
Protestes  und  der  Einlösung  der  vor  dem  17.  Juli  d.  J.  ausgestellten  Wechsel
nach  Maßgabe  der  Notwendigkeit  auf  die  übrigen  Orte  des  Reichs  zu  erstrecken.

In  Ergänzung  unserer  Ukase  an  den  Finanzminister  vom  20.  Juli  d.j.  a.St.,
betreffend  den  Aufschub  noch  nicht  erhobener  Wechselproteste  unter  Vorbehalt
aller  gesetzlichen  Rechte  bis  zum  Schlüsse  des  Krieges,  und  vom  25.  Juli  d.J.  a.St.,
betreffend  zeitweise  Einstellung  der  Proteste  und  Maßregeln  zur  Beitreibung
von  Wechseln  in  einzelnen  Gouvernements  des  europäischen  Rußland,  befehlen
wir  allergnädigst:
1.  Bezüglich  der  bis  zum  17.  Juli  1914  a.St.  ausgestellten,  bis  einschließlich ­
  17.  November  d.  J.  a.  St.  fälligen  Wechsel,  finden,  wenn
sich  der  Ausstellungs-  oder  Zahlungsort  in  den  Gouvernements:  Warschau,
Kalisch,  Kielce,  Lomsha,  Lublin,  Petrikau,  Plotzk,  Radom,  Suwalki,
Siedletz,  Cholm,  Wilna,  Kowno,  Grodno,  Kurland  und  Livland  befindet,
für  4  Monate  vom  Tage  der  Fälligkeit  eines  jeden  solchen  Wechsels
weder  Proteste  noch  Maßregeln  zur  Zahlungseintreibung  statt.
            
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