Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

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genannt  ist,  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Oktober  1914  angesetzt  werden,  so
darf  die  Bekanntmachung  des  Verkaufs  nicht  vor  dem  genannten  Tage  erlassen ­
  werden.
Die  gegenwärtige  Verordnung  soll  sogleich  nach  der  Ausfertigung  in
Kraft  treten.

§  1.  Während  der  Zeit  vom  1.  November  einschließlich  bis  zum
30.  November  einschließlich  des  Jahres  1914  darf  unbewegliches  Eigentum,  das
gepfändet  ist  oder  über  dessen  Verkauf  ohne  vorhergehende  Pfändung  eine
Verordnung  gemäß  §  28  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  erlassen
worden  ist,  nicht  verkauft  werden.  Auch  darf  während  der  genannten  Zeit
kein  unbewegliches  Eigentum,  das  zu  einer  Konkursmasse  gehört,  entsprechend
den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  verkauft  werden.
Soll  ein  Verkauf,  der  nach  den  oben  aufgeführten  Bestimmungen  nicht
vordem  1.  Dezember  1914  erfolgen  darf,  für  die  darauf  folgende  Zeit  angesetzt
werden,  so  darf  die  Bekanntmachung  des  Verkaufs  nicht  vor  dem  bezeichnetcn
Tage  ausgefertigt  werden.
§  2.  Der  Gläubiger,  welcher  Aktien,  Bankanteile  oder  Schuldverschreibungen ­
  als  Pfand  für  Forderungen  in  Händen  hat,  darf  sich  nicht
während  der  Zeit  vom  1.  November  einschließlich  bis  zum  30.  November  einschließlich ­
  des  Jahres  1914  durch  Verkauf  oder  sonstwie  in  anderen  Fällen  oder
in  anderer  Ordnung  als  nachstehend  im  zweiten  und  dritten  Absatz  aufgeführt,
aus  dem  Pfände  bezahlt  machen.  Ist  das  Pfand  gepfändet  worden,  so  gelten
die  Vorschriften  des  §  4.
Ist  die  Begleichung  der  Forderung  des  Gläubigers  vor  dem  16.  Juli  1914
fällig  geworden,  oder  ist  das  Pfand  nach  dem  4.  August  1914  in  die  Hände
des  Gläubigers  gelangt,  so  kann  er  das  Pfand  im  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung ­
  verkaufen  lassen.  Von  der  Zeit  und  dem  Orte  der  Versteigerung
ist  der  Schuldner,  soweit  dies  geschehen  kann,  spätestens  am  dritten  Tage  vor
der  Versteigerung  zu  benachrichtigen;  ist  eine  solche  Benachrichtigung  im  eingeschriebenen ­
  Briefe  an  die  gewöhnliche  Adresse  des  Schuldners  abgesandt
worden,  so  gelten  die  Obliegenheiten  des  Gläubigers  in  dieser  Beziehung  als  erfüllt.
Ist  der  Schuldner  in  Konkurs  geraten,  so  kann  der  Gläubiger,  auch  wenn
seine  Forderung  nicht  den  Ausführungen  im  zweiten  Absatz  entspricht,  den
Verkauf  des  Pfandes  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  im  §  54  des  Konkursgesetzes ­
  veranlassen.
§  3.  Hat  der  Pfandbesitzer  Hypotheken  oder  andere  Forderungsbelege
als  Schuldverschreibungen  für  eine  Forderung  als  Pfand  in  Händen,  so  darf
dieses  Pfand  während  der  Zeit  vom  1.  November  einschließlich  bis  zum
30.  November  1914  keinesfalls  zur  Befriedigung  der  Forderung  vom  Pfandbesitzer ­
  verkauft  werden.
§  4.  Sind  Wertpapiere,  von  denen  in  §  2  die  Rede  ist,  gepfändet
worden,  so  dürfen  sie  verkauft  werden,  sofern  die  Begleichung  der  Forderung,
wofür  die  Pfändung  erfolgt  ist,  vor  dem  16.  Juli  1914  fällig  geworden  ist
            
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