SCHWEDEN
Inhalt im einzelnen
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oder sofern der Pfandbesitzer den Verkauf von Pfändern beantragt, die nach
dem 4. August 1914 in seine Hände gelangt sind. In anderen als den eben
bezeichneten Fällen darf während der Zeit vom 1. November einschließlich bis
zum 30. November einschließlich des Jahres 1914 kein Verkauf von gepfändeten
Wertpapieren, von denen in § 2 oder § 3 die Rede ist, stattfinden, es sei denn,
daß Gläubiger und Schuldner darüber einig sind oder daß der Oberexekutor
es für zweckmäßig befindet.
Die Verordnung ist am 1. November 1914 in Kraft getreten.
Die Regierung hat beschlossen, das Moratorium für Schulden an das Aus
land weiter vom 1. November bis zum 1. Januar zu verlängern. Ausgeschlossen
bleiben, wie vorher, Schulden an die Vereinigten Staaten von Amerika, Holland
und Spanien, welche Länder uns gegenüber kein Moratorium eingeführt haben.
Für die meisten inländischen Schulden war das Moratorium schon am 6. Ok
tober abgelaufen, es war verlängert worden bis einschließlich 31. Oktober für
Schulden gegen Sicherheit von Börsenpapieren und Hypotheken. Für diese
Schulden ist das Moratorium jetzt bis einschließlich 30. November verlängert
worden. Ausgeschlossen sind aber Schulden gegen Börsenpapiere, welche vor
dem 16. Juli fällig waren oder nach dem 4. August entstanden sind, dieselben
müssen schon am Ende dieses Monats abgewickelt werden. In Zusammenhang
mit diesen Maßnahmen wird die hiesige Fondsbörse, wie bereits telegraphisch
gemeldet, am 3. November eröffnet, bleibt aber bis auf weiteres nur Dienstags
und Freitags offen.