Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEDEN

Inhalt  im  einzelnen

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oder  sofern  der  Pfandbesitzer  den  Verkauf  von  Pfändern  beantragt,  die  nach
dem  4.  August  1914  in  seine  Hände  gelangt  sind.  In  anderen  als  den  eben
bezeichneten  Fällen  darf  während  der  Zeit  vom  1.  November  einschließlich  bis
zum  30.  November  einschließlich  des  Jahres  1914  kein  Verkauf  von  gepfändeten
Wertpapieren,  von  denen  in  §  2  oder  §  3  die  Rede  ist,  stattfinden,  es  sei  denn,
daß  Gläubiger  und  Schuldner  darüber  einig  sind  oder  daß  der  Oberexekutor
es  für  zweckmäßig  befindet.
Die  Verordnung  ist  am  1.  November  1914  in  Kraft  getreten.

Die  Regierung  hat  beschlossen,  das  Moratorium  für  Schulden  an  das  Ausland ­
  weiter  vom  1.  November  bis  zum  1.  Januar  zu  verlängern.  Ausgeschlossen
bleiben,  wie  vorher,  Schulden  an  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Holland
und  Spanien,  welche  Länder  uns  gegenüber  kein  Moratorium  eingeführt  haben.
Für  die  meisten  inländischen  Schulden  war  das  Moratorium  schon  am  6.  Oktober ­
  abgelaufen,  es  war  verlängert  worden  bis  einschließlich  31.  Oktober  für
Schulden  gegen  Sicherheit  von  Börsenpapieren  und  Hypotheken.  Für  diese
Schulden  ist  das  Moratorium  jetzt  bis  einschließlich  30.  November  verlängert
worden.  Ausgeschlossen  sind  aber  Schulden  gegen  Börsenpapiere,  welche  vor
dem  16.  Juli  fällig  waren  oder  nach  dem  4.  August  entstanden  sind,  dieselben
müssen  schon  am  Ende  dieses  Monats  abgewickelt  werden.  In  Zusammenhang
mit  diesen  Maßnahmen  wird  die  hiesige  Fondsbörse,  wie  bereits  telegraphisch
gemeldet,  am  3.  November  eröffnet,  bleibt  aber  bis  auf  weiteres  nur  Dienstags
und  Freitags  offen.
            
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