Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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SCHWEDEN 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
Im Staatsrat vom 26. November 1914 ist dasMoratorium, soweit es 
Pfandverschreibungen in unbeweglichem Eigentume, verpfändete Aktien und 
Wertpapiere betrifft, um drei Monate verlängert worden. Für inländische 
Schulden ist der Zahlungsaufschub aufgehoben, für Schulden an das Ausland 
bleibt er bis auf weiteres bestehen. 
§ 1. Während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum 
28. Februar 1915 einschließlich darf unbewegliches Eigentum, das gepfändet 
ist oder über dessen Verkauf ohne vorhergehende Pfändung eine Verordnung 
gemäß § 28 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung erlassen worden ist, 
nicht verkauft werden, es sei denn, daß vor dem 16. Juli 1914 die Pfändung 
geschehen oder die Vollstreckung der Verordnung beantragt worden ist. 
Ist unbewegliches Eigentum sowohl für das Kapital als auch für die 
Zinsen einer darauf eingetragenen Forderung gepfändet worden, oder ist 
neben dem Kapital die Zahlung von Zinsen aus dem eingetragenen Eigentume 
festgesetzt worden, und liegt ein Fall solcher Art vor, daß nach den oben 
stehenden Ausführungen verkauft werden darf, so kann der Inhaber der 
Eintragung oder der sonstige Rechtsinhaber, der in § 87 des Gesetzes über 
die Zwangsvollstreckung bezeichnet ist, das dort genannte Recht geltend 
machen, sofern er die Zinsen nebst den Kosten gemäß dem nämlichen Para 
graphen entrichtet. 
§ 2. Kein unbewegliches Eigentum, das zu einer Konkursmasse ge 
hör t, darf während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum 
28. Februar 1915 einschließlich auf Antrag der Gläubiger gemäß § 51 des 
Konkursgesetzes, in der Ordnung der Bestimmungen des Gesetzes über die 
Zwangsvollstreckung verkauft werden, außer wenn der Verkauf vor dem 
16. Juli 1914 beantragt worden ist. 
§ 3. Soll ein Verkauf, der gemäß § 1 oder 2 nicht vor dem 1. März 
1915 erfolgen darf, für eine darauf folgende Zeit angesetzt werden, so darf 
die Bekanntmachung des Verkaufs nicht vor dem bezeichneten Tage aus 
gefertigt werden. 
§ 4. Während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum 
28. Februar 1915 einschließlich darf kein Gläubiger, welcher Aktien, Bank 
anteile oder Schuldverschreibungen als Pfand für Forderungen in Händen 
hat, auch wenn er sich dieses Recht ausbedungen hat, sich aus dem Pfände 
in anderer Ordnung als durch den Verkauf im Wege der öffentlichen Ver 
steigerung bezahlt machen, und dieser Verkauf darf nicht in anderen Fällen 
als den in § 5 bezeichneten erfolgen. 
Ober die Zeit und den Ort der Versteigerung, die im ersten Absatz 
erwähnt wird, soll der Schuldner, soweit dies geschehen kann, spätestens 
am dritten Tage vor der Versteigerung benachrichtigt werden; ist eine solche 
Benachrichtigung im eingeschriebenen Briefe an die gewöhnliche Adresse 
des Schuldners abgesandt worden, so gelten die Obliegenheiten des Gläu 
bigers in dieser Beziehung als erfüllt. Bezüglich dessen, was der Gläubiger 
zu beachten hat, wenn der Schuldner in Konkurs geraten ist, sollen die 
Bestimmungen in § 54 des Konkursgesetzes zur Nachachtung dienen.
	        
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