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SCHWEDEN
Nachtrag (12. Dezember 1914)
Inhalt im einzelnen
Im Staatsrat vom 26. November 1914 ist dasMoratorium, soweit es
Pfandverschreibungen in unbeweglichem Eigentume, verpfändete Aktien und
Wertpapiere betrifft, um drei Monate verlängert worden. Für inländische
Schulden ist der Zahlungsaufschub aufgehoben, für Schulden an das Ausland
bleibt er bis auf weiteres bestehen.
§ 1. Während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum
28. Februar 1915 einschließlich darf unbewegliches Eigentum, das gepfändet
ist oder über dessen Verkauf ohne vorhergehende Pfändung eine Verordnung
gemäß § 28 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung erlassen worden ist,
nicht verkauft werden, es sei denn, daß vor dem 16. Juli 1914 die Pfändung
geschehen oder die Vollstreckung der Verordnung beantragt worden ist.
Ist unbewegliches Eigentum sowohl für das Kapital als auch für die
Zinsen einer darauf eingetragenen Forderung gepfändet worden, oder ist
neben dem Kapital die Zahlung von Zinsen aus dem eingetragenen Eigentume
festgesetzt worden, und liegt ein Fall solcher Art vor, daß nach den oben
stehenden Ausführungen verkauft werden darf, so kann der Inhaber der
Eintragung oder der sonstige Rechtsinhaber, der in § 87 des Gesetzes über
die Zwangsvollstreckung bezeichnet ist, das dort genannte Recht geltend
machen, sofern er die Zinsen nebst den Kosten gemäß dem nämlichen Para
graphen entrichtet.
§ 2. Kein unbewegliches Eigentum, das zu einer Konkursmasse ge
hör t, darf während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum
28. Februar 1915 einschließlich auf Antrag der Gläubiger gemäß § 51 des
Konkursgesetzes, in der Ordnung der Bestimmungen des Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung verkauft werden, außer wenn der Verkauf vor dem
16. Juli 1914 beantragt worden ist.
§ 3. Soll ein Verkauf, der gemäß § 1 oder 2 nicht vor dem 1. März
1915 erfolgen darf, für eine darauf folgende Zeit angesetzt werden, so darf
die Bekanntmachung des Verkaufs nicht vor dem bezeichneten Tage aus
gefertigt werden.
§ 4. Während der Zeit vom 1. Dezember 1914 einschließlich bis zum
28. Februar 1915 einschließlich darf kein Gläubiger, welcher Aktien, Bank
anteile oder Schuldverschreibungen als Pfand für Forderungen in Händen
hat, auch wenn er sich dieses Recht ausbedungen hat, sich aus dem Pfände
in anderer Ordnung als durch den Verkauf im Wege der öffentlichen Ver
steigerung bezahlt machen, und dieser Verkauf darf nicht in anderen Fällen
als den in § 5 bezeichneten erfolgen.
Ober die Zeit und den Ort der Versteigerung, die im ersten Absatz
erwähnt wird, soll der Schuldner, soweit dies geschehen kann, spätestens
am dritten Tage vor der Versteigerung benachrichtigt werden; ist eine solche
Benachrichtigung im eingeschriebenen Briefe an die gewöhnliche Adresse
des Schuldners abgesandt worden, so gelten die Obliegenheiten des Gläu
bigers in dieser Beziehung als erfüllt. Bezüglich dessen, was der Gläubiger
zu beachten hat, wenn der Schuldner in Konkurs geraten ist, sollen die
Bestimmungen in § 54 des Konkursgesetzes zur Nachachtung dienen.