Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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SCHWEDEN

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

Im  Staatsrat  vom  26.  November  1914  ist  dasMoratorium,  soweit  es
Pfandverschreibungen  in  unbeweglichem  Eigentume,  verpfändete  Aktien  und
Wertpapiere  betrifft,  um  drei  Monate  verlängert  worden.  Für  inländische
Schulden  ist  der  Zahlungsaufschub  aufgehoben,  für  Schulden  an  das  Ausland
bleibt  er  bis  auf  weiteres  bestehen.
§  1.  Während  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914  einschließlich  bis  zum
28.  Februar  1915  einschließlich  darf  unbewegliches  Eigentum,  das  gepfändet
ist  oder  über  dessen  Verkauf  ohne  vorhergehende  Pfändung  eine  Verordnung
gemäß  §  28  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  erlassen  worden  ist,
nicht  verkauft  werden,  es  sei  denn,  daß  vor  dem  16.  Juli  1914  die  Pfändung
geschehen  oder  die  Vollstreckung  der  Verordnung  beantragt  worden  ist.
Ist  unbewegliches  Eigentum  sowohl  für  das  Kapital  als  auch  für  die
Zinsen  einer  darauf  eingetragenen  Forderung  gepfändet  worden,  oder  ist
neben  dem  Kapital  die  Zahlung  von  Zinsen  aus  dem  eingetragenen  Eigentume
festgesetzt  worden,  und  liegt  ein  Fall  solcher  Art  vor,  daß  nach  den  obenstehenden ­
  Ausführungen  verkauft  werden  darf,  so  kann  der  Inhaber  der
Eintragung  oder  der  sonstige  Rechtsinhaber,  der  in  §  87  des  Gesetzes  über
die  Zwangsvollstreckung  bezeichnet  ist,  das  dort  genannte  Recht  geltend
machen,  sofern  er  die  Zinsen  nebst  den  Kosten  gemäß  dem  nämlichen  Paragraphen ­
  entrichtet.
§  2.  Kein  unbewegliches  Eigentum,  das  zu  einer  Konkursmasse  gehör ­
  t,  darf  während  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914  einschließlich  bis  zum
28.  Februar  1915  einschließlich  auf  Antrag  der  Gläubiger  gemäß  §  51  des
Konkursgesetzes,  in  der  Ordnung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die
Zwangsvollstreckung  verkauft  werden,  außer  wenn  der  Verkauf  vor  dem
16.  Juli  1914  beantragt  worden  ist.
§  3.  Soll  ein  Verkauf,  der  gemäß  §  1  oder  2  nicht  vor  dem  1.  März
1915  erfolgen  darf,  für  eine  darauf  folgende  Zeit  angesetzt  werden,  so  darf
die  Bekanntmachung  des  Verkaufs  nicht  vor  dem  bezeichneten  Tage  ausgefertigt ­
  werden.
§  4.  Während  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1914  einschließlich  bis  zum
28.  Februar  1915  einschließlich  darf  kein  Gläubiger,  welcher  Aktien,  Bankanteile ­
  oder  Schuldverschreibungen  als  Pfand  für  Forderungen  in  Händen
hat,  auch  wenn  er  sich  dieses  Recht  ausbedungen  hat,  sich  aus  dem  Pfände
in  anderer  Ordnung  als  durch  den  Verkauf  im  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung ­
  bezahlt  machen,  und  dieser  Verkauf  darf  nicht  in  anderen  Fällen
als  den  in  §  5  bezeichneten  erfolgen.
Ober  die  Zeit  und  den  Ort  der  Versteigerung,  die  im  ersten  Absatz
erwähnt  wird,  soll  der  Schuldner,  soweit  dies  geschehen  kann,  spätestens
am  dritten  Tage  vor  der  Versteigerung  benachrichtigt  werden;  ist  eine  solche
Benachrichtigung  im  eingeschriebenen  Briefe  an  die  gewöhnliche  Adresse
des  Schuldners  abgesandt  worden,  so  gelten  die  Obliegenheiten  des  Gläubigers ­
  in  dieser  Beziehung  als  erfüllt.  Bezüglich  dessen,  was  der  Gläubiger
zu  beachten  hat,  wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  geraten  ist,  sollen  die
Bestimmungen  in  §  54  des  Konkursgesetzes  zur  Nachachtung  dienen.
            
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