Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

*  'Ej

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haben,  daß  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in  deutschfeindlichem  Sinne  geführt
wird.  Die  gleichen  Maßnahmen  können  gegenüber  Unternehmungen  getroffen
werden,  die  ihr  Wirkungsgebiet  ganz  oder  zum  Teil  im  belgischen  Kongostaat ­
  haben  sowie  gegenüber  belgischen  Unternehmungen,  von  deren  Anlagekapital ­
  sich  mindestens  10  %  im  Eigentum  deutscher  Staatsangehöriger
befinden.
            
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