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haben, daß der Geschäftsbetrieb nicht in deutschfeindlichem Sinne geführt
wird. Die gleichen Maßnahmen können gegenüber Unternehmungen getroffen
werden, die ihr Wirkungsgebiet ganz oder zum Teil im belgischen Kongostaat
haben sowie gegenüber belgischen Unternehmungen, von deren Anlagekapital
sich mindestens 10 % im Eigentum deutscher Staatsangehöriger
befinden.