jenigen Personen auszusuchen, die zur Ausübung dieses Berufs nach den
Gesetzen des Landes zugelassen sind.
Bei der Ausübung der in Abs, 2 genannten Rechte dürfen die Staats-
angehörigen jedes vertragschließenden Teils nicht ungünstiger behandelt
werden als die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.
Artikel 11.
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, Maßnahmen
dahin zu treffen, daß der Konsul des anderen Teils in kürzester Frist von
allen Fällen der Festnahme. eines Staatsangehörigen des von ihm ver-
ıretenen Teils in seinem Amtsbezirk in Kenntnis gesetzt wird,
Entsprechend soll bei einem Wechsel der Gewahrsamsbehörde ver-
fahren werden.
. Artikel 12.
Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Be-
nennung es auch sei, darf Angehörigen eines vertragschließenden Teils,
die vor den Gerichten des anderen Teils als Kläger oder Intervenienten
auftreten, wegen ihrer- Eigenschaft als Ausländer oder wegen Mangel
eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes auferlegt werden, vor-
ausgesetzt, daß sie ihren Wohnsitz im Gebiet des einen oder anderen
Teils haben.
Die gleiche Regel findet Anwendung auf die Vorauszahlungen, die
zur Deckung der Gerichtskosten einzufordern wären.
Artikel 13.
Ergeht im Gebiete des einen vertragschließenden Teils eine Ver-
urteilung in die Prozeßkosten gegen einen Kläger oder Intervenienten,
der von Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung auf Grund
des Artikels 12 oder der im Lande der Klageerhebung geltenden Gesetze
befreit ist, so ist diese Entscheidung gemäß einem auf diplomatischem
Wege zu stellenden Antrag durch die zuständige Behörde des anderen
Teils kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.
Die gleiche Regel findet Anwendung auf gerichtliche Entschei-
dungen, durch die der Betrag der Prozeßkosten später dest-
gesetzt wird.
Artikel 14
Die in Artikel 13 erwähnten Kostenentscheidungen werden ohne An-
hörung der Parteien gemäß der Gesetzgebung des Landes, wo die Voll-
streckung betrieben wird, jedoch unbeschadet eines späteren Rekurses
der verurteilten Parteien. für vollstreckbar erklärt.
Die für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeits-
erklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken:
1. Ob nach dem Gesetze des Landes, wo die Verurteilung aus-
gesprochen worden ist, die Ausfertigung der Entscheidung, die für
ihre Beweiskraft erforderlichen Bedingungen erfüllt,
Ay