Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

Gläubiger  während  dieser  Zeit  zum  mindesten  ein  Güterverzeichnis  aufgenommen ­
  werden.  Es  können  aber  auch  noch  weitergehende  Verfügungen  getroffen ­
  werden,  wie  sie  Art.  170  SchKG  vorsieht:  Sperrung  des  Grundbuches,
Sistierung  von  Verwertungen  in  pendenten  Betreibungen  usw.  Wie  die  erste,
so  muß  auch  die  zweite  Instanz  die  Gläubiger  anhören.  Die  Gläubiger  sind
zur  erstinstanzlichen  Verhandlung  persönlich  vorzuladen;  eine  Vorladung  durch
öffentliche  Bekanntmachung  schließt  die  Verordnung  aus.  In  betreff  der  zweitinstanzlichen ­
  Verhandlung  genügt  es,  wenn  die  Gläubiger,  die  an  der  ersten
Verhandlung  teilgenommen  haben,  eingeladen  werden;  die  andern  Gläubiger
haben  durch  ihr  Nichterscheinen  zu  erkennen  gegeben,  daß  sie  an  dem  Verfahren ­
  nicht  teilnehmen  wollen.
Die  Stundung  ist  wie  die  Nachlaßstundung  auf  Antrag  eines  Gläubigers
oder  des  Sachwalters  zu  widerrufen,  wenn  der  Schuldner  sich  ihrer  unwürdig
erweist,  indem  er  die  Weisungen  des  Sachwalters  oder  die  gesetzlichen  Verpflichtungen ­
  nicht  beachtet.  In  diesen  Fällen  hat  er  zum  vorneherein  auch  die
Bewilligung  einer  eigentlichen  Nachlaßstundung  nach  Art.  293  ff.  SchKG  verwirkt. ­
  Wenn  der  Schuldner  einen  eigentlichen  Nachlaßvertrag  anstreben  will
so  erscheint  es  endlich  gegeben,  daß  er  dazu  nicht  etwa  nach  Ablauf  der  Betreibungsstundung ­
  eine  neue  Nachlaßstundung  nach  Art.  295  SchKG  nachsucht,
sondern  die  Vorbereitungen  für  den  Nachlaß  vertrag  während  der  Betreibungsstundung ­
  trifft.
Endlich  sei  noch  darauf  verwiesen,  daß  die  Bestimmung  des  Art.  19  der
Verordnung  —  wie  ihr  Korrelat  für  die  Sistierung  der  Konkurseröffnung  in
Art.  11  —  sich  a i s  notwendig  erwiesen  hat,  um  die  Anfechtungsrechte  der
Gläubiger  nicht  zu  benachteiligen,  weil  die  bundesgerichtliche  Praxis  bis  jetzt
öie  Sechsmonatsfrist  der  Art.  286  und  287  SchKG  nicht  als  eine  Verwirkungsfrist, ­
  sondern  als  ein  „Tatbestandsmerkmal  der  Anfechtungsklage"  erklärte,  so
daß  die  Frist  unter  keinen  Umständen  eine  Verlängerung  erfahren  kann.
II.  Verlängerung  der  Naclilaßstundung  beim  Nachlaßvertrag.  Nach  Art.  295,
SchKG  gewährt  die  Nachlaßbehörde  unter  gewissen  Voraussetzungen  eine  Nachlaßstundung ­
  von  zwei  Monaten  und  ist  berechtigt,  sie  um  höchstens  zwei
Monate  zu  verlängern.  Der  Artikel  23  der  Verordnung,  verschafft  nun  dem
Schuldner,  der  einen  Nach  laß  vertrag  anstrebt  und  wegen  der  heute  bestehenden
wirtschaftlichen  Verhältnisse  nicht  in  der  Lage  ist,  innerhalb  der  vier  Monate  die
nötigen  Zustimmungserklärungen  zum  Nachlaßvertrag  beizubringen  oder  die
Erfüllung  des  Nachlaßvertrages  sicherzustellen,  die  Möglichkeit,  eine  Verlängerung ­
  der  Nachlaßstundung  um  höchstens  zwei  Monate  zu  erhalten.  Wie  die
Institution  des  Nachlaß  Vertrages  überhaupt,  so  bezweckt  auch  diese  Vorschrift,
den  ehrlichen  bedrängten  Schuldner  vor  dem  Konkurse  und  der  Auspfändung
zu  bewahren  und  schließt  sich  so  eng  an  die  vorhergehenden  Bestimmungen  an.
III.  Öffentlich-rechtliche  Folgen  der  fruchtlosen  Pfändung  und  des  Konkurses. ­
  Die  soeben  erörterten  Bestimmungen  werden  dazu  beitragen,  viele
Schuldner  vor  dem  wirtschaftlichen  Ruin  zu  schützen.  Es  ist  aber  unausbleiblich, ­
  daß  Auspfändungen  stattfinden  und  Konkurse  eröffnet  werden,  die  ihren
Grund  ausschließlich  oder  in  der  Hauptsache  in  der  heute  bestehenden  wirt-21


            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.