Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

TÜRKEI

Inhalt  im  einzelnen

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Artikel  1.  Alle  Fälligkeitstermine  für  Schulden  und  sonstige  Verbindlichkeiten, ­
  mit  Einschluß  der  befristeten  oder  unbefristeten  Guthaben  bei  Banken,
werden  um  einen  Monat,  vom  Tage  der  Veröffentlichung  dieses  Gesetzes  ab
gerechnet,  hinausgeschoben.
Artikel  2.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Kundmachung
in  Kraft.
Artikel  3.  Die  Minister  der  Justiz  und  der  Finanzen  werden  beauftragt,
dieses  Gesetz  durchzuführen.

Art.  1.  Die  Regulierung  aller  Schulden,  Geldverpflichtungen  und  Bankdepots, ­
  deren  Zahlung  am  21.  Juli  1330,  dem  Tage  der  Verkündung  und  Veröffentlichung ­
  des  Gesetzes  über  das  Moratorium  zu  erfolgen  hatte,  sowie  der
Wechsel,  deren  Fälligkeit  eingetreten  ist,  wird  verschoben  bis  zum  20.  September ­
  1330.  Die  Schuldner  der  Schulden,  deren  Zahlung  zu  leisten  ist,
haben  jedoch  eine  Abzahlung  von  5  °/o  ihrer  Schuld  spätestens  bis  zum
31.  August  1330  zu  leisten.
Art.  2.  5  °/o  der  Schulden,  deren  Fälligkeit  nach  dem  21.  August  und
bis  zum  20.  September  1330  eintritt,  sind  bei  Fälligkeit  zu  zahlen,  der  Rest,
nämlich  95  °/o,  wird  um  einen  Monat  gestundet.
Art.  3.  Die  seit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  des  Gesetzes  über  das
Moratorium  geleisteten  Zahlungen  werden  auf  die  Abschlagszahlung
von  5  °/o  verrechnet.
Diejenigen  jedoch,  die  Forderungen  gegen  Banken  haben,  die  als
Aktiengesellschaften  betrieben  werden,  haben  das  Recht,  mindestens  10  Türkische
Pfund  zu  verlangen,  wie  hoch  der  Betrag  auch  sein  mag,  den  sie  früher  abgehoben ­
  haben  und  selbst,  wenn  55  %  ihrer  Depots  weniger  betragen  als
zehn  Türkische  Pfund.
Art.  4.  Der  zwischen  Gläubigern  und  Schuldnern  vor  dem  Tage  der
Veröffentlichung  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1330  vereinbarte  Zinsfuß  darf  während
der  Dauer  des  Moratoriums  nicht  erhöht  werden.  Was  die  Schulden  anbelangt, ­
  für  welche  Zinsen  nicht  vereinbart  worden  sind,  so  werden  sie  mit  4  °/o
für  Bankdepots  und  mit  7  <%  für  alle  anderen  Schulden  verzinst.  Diese
Zinsen  laufen  von  der  Fälligkeit  der  Schuld  ab.  Für  die  fälligen  Schulden
laufen  sie,  sobald  der  Gläubiger  es  verlangt.
Art,  5.  Die  Proteste  für  Wechsel  und  kaufmännische  Papiere  haben
zu  erfolgen  innerhalb  acht  Tagen  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Zahlung
dieser  Wechsel  und  Papiere  auf  Grund  des  vorliegenden  Gesetzes  zu  leisten  ist.
Art.  6.  Die  Mieter  sind  verpflichtet,  25%  der  fälligen  Mieten  zu  zahlen.
Art.  7.  Das  Moratorium  bezieht  sich  nicht  auf  Regierungsforderungen.
Art.  8.  Die  vorerwähnten  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf
die  Schulden,  Verträge  und  Verpflichtungen,  die  von  der  Verkündung  des  vorliegenden ­
  Gesetzes  ab  unterschrieben  werden.
Art.  9.  Vorliegendes  Gesetz  tritt  mit  dem  21.  August  1330  in  Kraft.
Art.  10.  Die  Justiz-  und  Finanz-Minister  werden  mit  der  Ausführung
des  vorliegenden  Gesetzes  beauftragt.
            
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