TÜRKEI
Inhalt im einzelnen
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Artikel 1. Alle Fälligkeitstermine für Schulden und sonstige Verbindlich
keiten, mit Einschluß der befristeten oder unbefristeten Guthaben bei Banken,
werden um einen Monat, vom Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes ab
gerechnet, hinausgeschoben.
Artikel 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung
in Kraft.
Artikel 3. Die Minister der Justiz und der Finanzen werden beauftragt,
dieses Gesetz durchzuführen.
Art. 1. Die Regulierung aller Schulden, Geldverpflichtungen und Bank
depots, deren Zahlung am 21. Juli 1330, dem Tage der Verkündung und Ver
öffentlichung des Gesetzes über das Moratorium zu erfolgen hatte, sowie der
Wechsel, deren Fälligkeit eingetreten ist, wird verschoben bis zum 20. Sep
tember 1330. Die Schuldner der Schulden, deren Zahlung zu leisten ist,
haben jedoch eine Abzahlung von 5 °/o ihrer Schuld spätestens bis zum
31. August 1330 zu leisten.
Art. 2. 5 °/o der Schulden, deren Fälligkeit nach dem 21. August und
bis zum 20. September 1330 eintritt, sind bei Fälligkeit zu zahlen, der Rest,
nämlich 95 °/o, wird um einen Monat gestundet.
Art. 3. Die seit dem Tage der Veröffentlichung des Gesetzes über das
Moratorium geleisteten Zahlungen werden auf die Abschlagszahlung
von 5 °/o verrechnet.
Diejenigen jedoch, die Forderungen gegen Banken haben, die als
Aktiengesellschaften betrieben werden, haben das Recht, mindestens 10 Türkische
Pfund zu verlangen, wie hoch der Betrag auch sein mag, den sie früher ab
gehoben haben und selbst, wenn 55 % ihrer Depots weniger betragen als
zehn Türkische Pfund.
Art. 4. Der zwischen Gläubigern und Schuldnern vor dem Tage der
Veröffentlichung des Gesetzes vom 21. Juli 1330 vereinbarte Zinsfuß darf während
der Dauer des Moratoriums nicht erhöht werden. Was die Schulden an
belangt, für welche Zinsen nicht vereinbart worden sind, so werden sie mit 4 °/o
für Bankdepots und mit 7 <% für alle anderen Schulden verzinst. Diese
Zinsen laufen von der Fälligkeit der Schuld ab. Für die fälligen Schulden
laufen sie, sobald der Gläubiger es verlangt.
Art, 5. Die Proteste für Wechsel und kaufmännische Papiere haben
zu erfolgen innerhalb acht Tagen von dem Tage ab, an welchem die Zahlung
dieser Wechsel und Papiere auf Grund des vorliegenden Gesetzes zu leisten ist.
Art. 6. Die Mieter sind verpflichtet, 25% der fälligen Mieten zu zahlen.
Art. 7. Das Moratorium bezieht sich nicht auf Regierungsforderungen.
Art. 8. Die vorerwähnten Bestimmungen finden keine Anwendung auf
die Schulden, Verträge und Verpflichtungen, die von der Verkündung des vor
liegenden Gesetzes ab unterschrieben werden.
Art. 9. Vorliegendes Gesetz tritt mit dem 21. August 1330 in Kraft.
Art. 10. Die Justiz- und Finanz-Minister werden mit der Ausführung
des vorliegenden Gesetzes beauftragt.