Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BULGARIEN

Inhalt  im  einzelnen

Zivilrecht  beziehen,  Oerichtsfristen,  peremtorische  Fristen  und  Verjährungsfristen
—  wird  gehemmt,  wenn  derselbe  vor  dem  25.  Juli  (7.  August)  1914  begonnen  hat.
Nach  Artikel  3  folgen  die  nachstehenden  neuen  Artikel:
Artikel  4.  Als  Maßregel  zur  Sicherung  der  im  Artikel  1  vorgesehenen
Geldforderungen  können  die  Gläubiger  nach  Eintritt  der  Fälligkeit  der  betreffenden
Forderungen  nur  einen  dinglichen  Arrest  über  die  unbeweglichen  Güter  der
Schuldner  im  Arrestverfahren  und  ohne  Klagestellung,  d.  h.  in  einem  Nebenverfahren ­
  (abgesonderten  Verfahren)  beantragen.  Diese  Sicherung  wird  von
Rechts  wegen  hinfällig,  wenn  innerhalb  einer  Frist  von  einem  Monat  nach  Aufhebung ­
  des  Moratoriums  der  Gläubiger  nicht  das  Fiauptverfahren  mittels  Klagestellung ­
  einleitet.
Artikel  5.  Eine  Klage  aus  einer  der  im  Artikel  1  vorgesehenen  Geldforderung ­
  .  kann  nicht  aus  dem  Grunde  abgewiesen  werden,  weil  sie  während
der  Moratoriumszeit  anhängig  gemacht  worden  ist.
Artikel  6.  Alle  im  Artikel  1  vorgesehenen  Geldverbindlichkeiten  erhalten
einen  Zahlungsaufschub  von  soviel  Tagen,  von  ihrer  Fälligkeit  ab  gerechnet,
als  Tage  vom  25.  Juli  (7.  August)  1914  bis  zum  Tage  der  Aufhebung  des
Moratoriums  verflossen  sind.
Artikel  7.  Von  dem  Moratoriumsgesetz  werden  nicht  betroffen:
a)  alle  aus  der  Gewährung  von  Unterhaltsmitteln  herrührenden  Forderungen ­
  ;
b)  Forderungen  aus  Mietsverträgen*)  über  unbewegliche  Güter;
c)  aus  Dienstverträgen  herrührende  Forderungen.
Wir  ordnen  an,  daß  das  obige  Gesetz  mit  dem  Staatssiegel  versehen
wird,  daß  es  im  Staatsanzeiger  veröffentlicht  wird  und  zur  Ausführung  gelangt.
Mit  den  Maßnahmen  zur  Ausführung  des  obigen  Gesetzes  beauftragen
Wir  Unseren  Justizminister.

*)  Anmerkung.  Im  Falle  einer  allgemeinen  Mobilmachung  wird  das
Moratorium  auf  alle  Mietverträge  ausgedehnt,  wenn  der  Schuldner  zum  Kriegsdienst ­
  einberufen  wird.
            
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