BULGARIEN
Inhalt im einzelnen
Zivilrecht beziehen, Oerichtsfristen, peremtorische Fristen und Verjährungsfristen
— wird gehemmt, wenn derselbe vor dem 25. Juli (7. August) 1914 begonnen hat.
Nach Artikel 3 folgen die nachstehenden neuen Artikel:
Artikel 4. Als Maßregel zur Sicherung der im Artikel 1 vorgesehenen
Geldforderungen können die Gläubiger nach Eintritt der Fälligkeit der betreffenden
Forderungen nur einen dinglichen Arrest über die unbeweglichen Güter der
Schuldner im Arrestverfahren und ohne Klagestellung, d. h. in einem Nebenverfahren
(abgesonderten Verfahren) beantragen. Diese Sicherung wird von
Rechts wegen hinfällig, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufhebung
des Moratoriums der Gläubiger nicht das Fiauptverfahren mittels Klagestellung
einleitet.
Artikel 5. Eine Klage aus einer der im Artikel 1 vorgesehenen Geldforderung
. kann nicht aus dem Grunde abgewiesen werden, weil sie während
der Moratoriumszeit anhängig gemacht worden ist.
Artikel 6. Alle im Artikel 1 vorgesehenen Geldverbindlichkeiten erhalten
einen Zahlungsaufschub von soviel Tagen, von ihrer Fälligkeit ab gerechnet,
als Tage vom 25. Juli (7. August) 1914 bis zum Tage der Aufhebung des
Moratoriums verflossen sind.
Artikel 7. Von dem Moratoriumsgesetz werden nicht betroffen:
a) alle aus der Gewährung von Unterhaltsmitteln herrührenden Forderungen
;
b) Forderungen aus Mietsverträgen*) über unbewegliche Güter;
c) aus Dienstverträgen herrührende Forderungen.
Wir ordnen an, daß das obige Gesetz mit dem Staatssiegel versehen
wird, daß es im Staatsanzeiger veröffentlicht wird und zur Ausführung gelangt.
Mit den Maßnahmen zur Ausführung des obigen Gesetzes beauftragen
Wir Unseren Justizminister.
*) Anmerkung. Im Falle einer allgemeinen Mobilmachung wird das
Moratorium auf alle Mietverträge ausgedehnt, wenn der Schuldner zum Kriegsdienst
einberufen wird.