5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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hinausgekommen. Dabei sind die Richtungen je nach den in Frage
kommenden Parteien sehr verschieden. Nationalliberale haben den Gedanken
vertreten, in den Gewerbegerichten auf Grund gesetzlicher Vorschrift
Berufssektionen, aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehend,
zu bilden; die Sektionen sollten außer der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit
durch besondere Kassen und außer der Funktion als Einigungsämter
mit gesetzlich gesichertem Verhandlungszwang Gutachten zur
Förderung der gewerblichen Interessen an Staats- und Gemeindebehörden
abgeben und Jahresberichte erstatten. Aus Zentrumskreisen
sind wiederholt Arbeitskammern aus Unternehmern und Arbeitern befürwortet
worden, und zwar lokale Arbeitskammern für größere Gemeinden
und Kreise und Bezirksarbeitskammern für größere Bezirke;
diese sollten dann wieder in einem Reichsarbeitsamt ihren Zusammenschluß
finden. Die lokalen Arbeitskammern sollten Gutachten — aus
eigenem Antrieb oder auf amtliches Erfordern — für die örtlichen
(Gemeinde- und Polizei-) Behörden und für die unteren Verwaltungsbehörden
erstatten, durch statistische Untersuchungen und eventuelle
Vernehmungen die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Bezirks klarstellen,
regelmäßige Berichte über die bestehenden Verhältnisse und
Einrichtungen ihres Bezirks erstatten und durch Vorstellungen und
Anregungen an Arbeiter und Unternehmer auf wirtschaftlichen, sozialen
und sittlichen Fortschritt und auf gutes Einvernehmen zwischen
beiden Parteien hinwirken. Den Bezirksarbeitskammern sollte eine
entsprechende gutachtliche, statistische und berichterstattende Tätigkeit
in bezug auf ihren Bezirk und gegenüber den Staats- und Reichsbehörden
und den gesetzgebenden Faktoren obliegen. Der ganze dreigliedrige
Aufbau sollte durch Gesetz geschaffen werden.
Von sozialdemokratischer Seite ist schon 1885 und seitdem
mehrmals von neuem folgende Organisation angeregt worden. Ein
Reichsarbeitsamt soll die Aufsicht über die zu erwähnenden Arbeitsämter
führen, Beschwerden gegen diese entscheiden, Vorschriften
zum Schutz für Gesundheit und Leben der Arbeiter erlassen usw.,
mit einem Wort als oberstes sozialpolitisches Organ des Reichs dienen.
Ihm wird in jedem Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde (oder
eines Bundesstaates, soweit es sich um die kleineren Staaten handelt)
ein Arbeitsamt unterstellt mit der Aufgabe, die Aufsicht über die
Durchführung der Arbeiterschutzvorschrifen zu führen, einen Arbeitsnachweis
und ein Einigungsamt zu errichten und über seine Tätigkeit
regelmäßige Berichte zu erstatten. An der Spitze des Arbeitsamtes
steht der Arbeitsrat, der von der Landesregierung ernannt wird, und
dem mindestens 2 von der gleich zu berührenden Arbeitskammer auf
5 Jahre zu wählende Hilfsbeamte beizugeben sind. Die Arbeitskammern
haben besonders sozialstatistische Aufgaben, fungieren als