Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  lind  Organe  der  Sozialpolitik.

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geschnitten  worden.  Indes  hat  das  keine  weitere  Folge  gehabt,  da
die  Regierungen  den  Standpunkt  einnahmen,  daß  eine  gesetzliche
Regelung  der  Angelegenheit  Sache  des  Reiches  sei.
Im  Winter  1903/1904  ist  im  Deutschen  Reichstag  von  verschiedenen
Parteien  die  Frage  des  Reichsarbeitsamtes  und  der  Arbeitsämter  von
neuem  zur  Sprache  gebracht  worden.  In  der  Reichstagssitzung  vom
30.  Januar  1904  nahm  der  Staatssekretär  des  Innern  Gelegenheit,  die
Stellung  der  verbündeten  Regierungen  dazu  klarzulegen.  Er  wies  darauf
hin,  daß  die  Vorschriften  über  die  gutachtlichen  Obliegenheiten  der  Gewerbegerichte ­
  durch  das  Gesetz  vom  30.  Juni  1901  erweitert  seien.  Nach
dessen  §  75  Absatz  2  sei  das  Gewerbegericht  „berechtigt,  in  gewerblichen ­
  Fragen  Anträge  an  Behörden,  an  Vertretungen  von  Kommunalverbänden ­
  und  an  die  gesetzgebenden  Körperschaften  der  Bundesstaaten
oder  des  Reiches  zu  richten"'.  „Damit  war“,  erklärte  der  Staatssekretär
des  Innern,  „bereits  ein  grundlegender  Schritt  geschehen  zur  Bildung
von  Arbeitervertretungen,  welche  in  der  Allerhöchsten  Botschaft  vom
4.  Februar  1890  verheißen  sind.  Die  verbündeten  Regierungen  sind
bereit,  auf  dieser  Grundlage  Arbeitervertretungen  weiter  auszubauen,
welche  dem  allgemeinen  Grundsatz  des  genannten  Allerhöchsten  Erlasses
entsprechen.“  Bezüglich  des  Reichsarbeitsamtes  sagte  die  Erklärung,
es  könne  sich  nur  darum  handeln,  „die  arbeitsstatistische  Abteilung  des
Statistischen  Amtes  des  Reichs  ...  zu  einer  unter  dem  Reichsamt
des  Innern  stehenden  Behörde  auszubilden“.  Hinzugefügt  wurde:  „Ob
und  wann  ein  derartiger  Weg  zu  beschreiten  ist,  wird  von  den  Verhandlungen ­
  über  den  Voranschlag  der  künftigen  Jahre  abhängen.“
Wenige  Monate  vorher  war  auf  dem  ersten  deutschen  Arbeiterkongreß ­
  zu  Frankfurt  a.  M.,  auf  welchem  die  Vertreter  von  über
600  000  in  nichtsozialdemokratischen  Gewerkschaften  und  Vereinen
organisierten  Arbeitern  erschienen  waren,  am  25.  Oktober  1903  der
Angelegenheit  eine  längere  Beratung  gewidmet.  Die  Beratung  endete
mit  der  Annahme  folgender  Resolution:  „Die  Versammlung  spricht  ihr
lebhaftes  Bedauern  darüber  aus,  daß  die  in  den  kaiserlichen  Erlassen
vom  4.  Februar  1890  in  Aussicht  genommenen  gesetzlichen  Institutionen
(Arbeitskammern)  zur  Pflege  des  Friedens  zwischen  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer,  an  denen  Arbeiter  durch  Vertreter,  welche  ihr  Vertrauen
besitzen,  an  der  Regelung  gemeinsamer  Angelegenheiten  beteiligt  und
zur  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  bei  Verhandlungen  mit  den  Arbeitgebern ­
  und  mit  den  Organen  der  Regierung  befähigt  werden,  noch
nicht  verwirklicht  sind.  Sie  bedauert  das  um  so  mehr,  als  ähnliche
Institutionen  in  Deutschland  für  andere  Berufsklassen  seit  längerer
Zeit  bestehen  und  erfolgreich  und  nützlich  wirken.“
Die  Versammlung  erblickt  in  paritätischen  Arbeitskammern  a)  ein
wichtiges  Mittel,  der  Verschärfung  der  Klassengegensätze  und  der
            
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