TÜRKEI
Nachtrag (12. Dezember 1914)
Inhalt im einzelnen
Das Amtsblatt veröffentlicht ein vom 7. Dezember datiertes Gesetz,
welches bestimmt, daß Zinsen und Kapitaltilgungen der Anleiheobligationen
oder Schatzbons, die vom osmanischen Staat oder von osmanischen Gemeinden
emittiert worden sind und sich im Besitz von Angehörigen der
kriegführenden Staaten oder ihrer Verbündeten befinden, ebenso wie Zinsen
und Kapitaltilgungen von Obligationen und ferner Dividendenauszahlungen
osmanischer Aktiengesellschaften an die oben bezeichneten Besitzer bis zur
Wiederherstellung des Friedens nicht ausgezahlt werden dürfen. Die Aktiengesellschaften
haben auf Anordnung des Finanzministers jedoch den einbehaltenen
Betrag bei einer von der osmanischen Regierung zu bestimmenden
Bank zu hinterlegen. Zinsen und Kapitaltilgungen von Anleihen, welche
seitens der Türkei in Deutschland und Österreich-Ungarn untergebracht sind,
werden nach wie vor bei den vorgesehenen Zahlstellen ausgezahlt werden
mit Ausnahme jedoch derjenigen Zahlstellen, die sich in feindlichen Ländern
befinden. An Angehörige der feindlichen Staaten wird auch für Zinszahlungen
und Kapitaltilgungen für diese Anleihen bei keiner Zahlstelle
Zahlung geleistet. Zinsen und Kapitaltilgungen anderer als der oben erwähnten
Anleihen, deren Titel sich in Händen von Angehörigen der neutralen
Staaten befinden, werden beim türkischen Finanzministerium in Konstantinopel
ausgezahlt. Das Finanzministerium ist mit der erforderlichen Ausarbeitung
der Unterlagen für die Kontrolle der Staatsangehörigkeit der
Inhaber der Anleihetitel zwecks Nachweises ihres Besitzes beschäftigt.
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