Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

TÜRKEI 
Nachtrag (12. Dezember 1914) 
Inhalt im einzelnen 
Das Amtsblatt veröffentlicht ein vom 7. Dezember datiertes Gesetz, 
welches bestimmt, daß Zinsen und Kapitaltilgungen der Anleiheobligationen 
oder Schatzbons, die vom osmanischen Staat oder von osmanischen Ge 
meinden emittiert worden sind und sich im Besitz von Angehörigen der 
kriegführenden Staaten oder ihrer Verbündeten befinden, ebenso wie Zinsen 
und Kapitaltilgungen von Obligationen und ferner Dividendenauszahlungen 
osmanischer Aktiengesellschaften an die oben bezeichneten Besitzer bis zur 
Wiederherstellung des Friedens nicht ausgezahlt werden dürfen. Die Aktien 
gesellschaften haben auf Anordnung des Finanzministers jedoch den ein 
behaltenen Betrag bei einer von der osmanischen Regierung zu bestimmen 
den Bank zu hinterlegen. Zinsen und Kapitaltilgungen von Anleihen, welche 
seitens der Türkei in Deutschland und Österreich-Ungarn untergebracht sind, 
werden nach wie vor bei den vorgesehenen Zahlstellen ausgezahlt werden 
mit Ausnahme jedoch derjenigen Zahlstellen, die sich in feindlichen Ländern 
befinden. An Angehörige der feindlichen Staaten wird auch für Zins 
zahlungen und Kapitaltilgungen für diese Anleihen bei keiner Zahlstelle 
Zahlung geleistet. Zinsen und Kapitaltilgungen anderer als der oben er 
wähnten Anleihen, deren Titel sich in Händen von Angehörigen der neutralen 
Staaten befinden, werden beim türkischen Finanzministerium in Konstan 
tinopel ausgezahlt. Das Finanzministerium ist mit der erforderlichen Aus 
arbeitung der Unterlagen für die Kontrolle der Staatsangehörigkeit der 
Inhaber der Anleihetitel zwecks Nachweises ihres Besitzes beschäftigt. 
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