Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

TÜRKEI

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

Inhalt  im  einzelnen

Das  Amtsblatt  veröffentlicht  ein  vom  7.  Dezember  datiertes  Gesetz,
welches  bestimmt,  daß  Zinsen  und  Kapitaltilgungen  der  Anleiheobligationen
oder  Schatzbons,  die  vom  osmanischen  Staat  oder  von  osmanischen  Gemeinden ­
  emittiert  worden  sind  und  sich  im  Besitz  von  Angehörigen  der
kriegführenden  Staaten  oder  ihrer  Verbündeten  befinden,  ebenso  wie  Zinsen
und  Kapitaltilgungen  von  Obligationen  und  ferner  Dividendenauszahlungen
osmanischer  Aktiengesellschaften  an  die  oben  bezeichneten  Besitzer  bis  zur
Wiederherstellung  des  Friedens  nicht  ausgezahlt  werden  dürfen.  Die  Aktiengesellschaften ­
  haben  auf  Anordnung  des  Finanzministers  jedoch  den  einbehaltenen ­
  Betrag  bei  einer  von  der  osmanischen  Regierung  zu  bestimmenden ­
  Bank  zu  hinterlegen.  Zinsen  und  Kapitaltilgungen  von  Anleihen,  welche
seitens  der  Türkei  in  Deutschland  und  Österreich-Ungarn  untergebracht  sind,
werden  nach  wie  vor  bei  den  vorgesehenen  Zahlstellen  ausgezahlt  werden
mit  Ausnahme  jedoch  derjenigen  Zahlstellen,  die  sich  in  feindlichen  Ländern
befinden.  An  Angehörige  der  feindlichen  Staaten  wird  auch  für  Zinszahlungen ­
  und  Kapitaltilgungen  für  diese  Anleihen  bei  keiner  Zahlstelle
Zahlung  geleistet.  Zinsen  und  Kapitaltilgungen  anderer  als  der  oben  erwähnten ­
  Anleihen,  deren  Titel  sich  in  Händen  von  Angehörigen  der  neutralen
Staaten  befinden,  werden  beim  türkischen  Finanzministerium  in  Konstantinopel ­
  ausgezahlt.  Das  Finanzministerium  ist  mit  der  erforderlichen  Ausarbeitung ­
  der  Unterlagen  für  die  Kontrolle  der  Staatsangehörigkeit  der
Inhaber  der  Anleihetitel  zwecks  Nachweises  ihres  Besitzes  beschäftigt.

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