BRASILIEN
Inhalt im einzelnen
3
Einstellung der Zahlungen.
Rio de Janeiro, 17. September. Das Moratorium wurde durch ein Dekret
auf neunzig Tage verlängert.
Aus London meldet uns ein eigener Drahtbericht, der brasilianische
Senat habe einen Gesetzentwurf zur Verlängerung des Moratoriums um drei
Monate genehmigt.
Artikel 1.
Die Regierung wird ermächtigt, in Schatzscheinen den Betrag von
250.000:000$000 wie folgt auszugeben:
I. Bis 150.000:000$ 000 für Zahlungen aus Verträgen des Staatsschatzes
und von gesetzlich zugelassenen und eingetragenen Ausgaben.
II. Bis zur Höhe von 100.000:000$ für Darlehne an die Banken:
a) gegen Verpfändung von kaufmännischen Papieren oder von
Titres der Bundesstaatsschuld, wobei sowohl erstere wie letztere
im Höchstbetrage von 70% ihres Nennwertes angenommen werden;
b) gegen die ordnungsmäßige Hinterlegung von Scheinen der Kon
versionskasse zu ihrem angegebenen Reiswert oder von gemünztem
Gold zum Wechselkurse von 16 Pence pro Mil Reis.
§ 1. Falls die von den Banken angebotene Sicherheit von der Regierung
für nicht genügend erachtet wird, wird letztere von dem Schuldner eine Er
höhung der Sicherheit verlangen und vorkommendenfalls die verpfändeten
Wertpapiere, unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren, öffentlich ver
steigern lassen und wird im übrigen den Schuldner wegen des Restes der
Schuld in Anspruch nehmen. Der Rest der Schuld gilt als liquide und fest
gestellte Schuld mit allen gesetzlichen Wirkungen.
§ 2. Die Darlehne, auf welche sich Lit. a) Nr. II bezieht, werden bis
zur Dauer von sechs Monaten mit jährlich 6 °/o verzinst und von da ab mit 1 %
für jeden folgenden Monat. Die unter Lit. b) fallenden Darlehne sind zinslos.
§3. Zwecks Tilgung der laut Nr. 1 zugelassenen Ausgabe von Kassen
scheinen werden 10 % der Zollerträgnisse von Rio de Janeiro und Santos be
stimmt, wobei der in Gold bezahlte Teil des Zollertrages in Papier umgewandelt
wird; der Betrag dieser 10% soll täglich durch die Inspektoren der genannten
Zollämter direkt an die Amortisationskasse abgeführt werden, deren Direktor
allwöchentlich die auf diese Weise wieder eingezogenen Scheine verbrennen
zu lassen hat. Die Strafen des Artikels 10 des Gesetzes Nr. 2110 vom
20. September 1909 werden auf diejenigen Beamten angewendet, die die
Erfüllung dieser Bestimmung vernachlässigen sollten.