Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BRASILIEN 
Inhalt im einzelnen 
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Einstellung der Zahlungen. 
Rio de Janeiro, 17. September. Das Moratorium wurde durch ein Dekret 
auf neunzig Tage verlängert. 
Aus London meldet uns ein eigener Drahtbericht, der brasilianische 
Senat habe einen Gesetzentwurf zur Verlängerung des Moratoriums um drei 
Monate genehmigt. 
Artikel 1. 
Die Regierung wird ermächtigt, in Schatzscheinen den Betrag von 
250.000:000$000 wie folgt auszugeben: 
I. Bis 150.000:000$ 000 für Zahlungen aus Verträgen des Staatsschatzes 
und von gesetzlich zugelassenen und eingetragenen Ausgaben. 
II. Bis zur Höhe von 100.000:000$ für Darlehne an die Banken: 
a) gegen Verpfändung von kaufmännischen Papieren oder von 
Titres der Bundesstaatsschuld, wobei sowohl erstere wie letztere 
im Höchstbetrage von 70% ihres Nennwertes angenommen werden; 
b) gegen die ordnungsmäßige Hinterlegung von Scheinen der Kon 
versionskasse zu ihrem angegebenen Reiswert oder von gemünztem 
Gold zum Wechselkurse von 16 Pence pro Mil Reis. 
§ 1. Falls die von den Banken angebotene Sicherheit von der Regierung 
für nicht genügend erachtet wird, wird letztere von dem Schuldner eine Er 
höhung der Sicherheit verlangen und vorkommendenfalls die verpfändeten 
Wertpapiere, unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren, öffentlich ver 
steigern lassen und wird im übrigen den Schuldner wegen des Restes der 
Schuld in Anspruch nehmen. Der Rest der Schuld gilt als liquide und fest 
gestellte Schuld mit allen gesetzlichen Wirkungen. 
§ 2. Die Darlehne, auf welche sich Lit. a) Nr. II bezieht, werden bis 
zur Dauer von sechs Monaten mit jährlich 6 °/o verzinst und von da ab mit 1 % 
für jeden folgenden Monat. Die unter Lit. b) fallenden Darlehne sind zinslos. 
§3. Zwecks Tilgung der laut Nr. 1 zugelassenen Ausgabe von Kassen 
scheinen werden 10 % der Zollerträgnisse von Rio de Janeiro und Santos be 
stimmt, wobei der in Gold bezahlte Teil des Zollertrages in Papier umgewandelt 
wird; der Betrag dieser 10% soll täglich durch die Inspektoren der genannten 
Zollämter direkt an die Amortisationskasse abgeführt werden, deren Direktor 
allwöchentlich die auf diese Weise wieder eingezogenen Scheine verbrennen 
zu lassen hat. Die Strafen des Artikels 10 des Gesetzes Nr. 2110 vom 
20. September 1909 werden auf diejenigen Beamten angewendet, die die 
Erfüllung dieser Bestimmung vernachlässigen sollten.
	        
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