EGYPTEN
Inhalt im einzelnen
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Artikel 1.
Bis zum 15. September 1914 werden alle Forderungen und Verbind
lichkeiten auf Zahlungen oder auf andere Leistungen, wie sie sich aus irgend
welchen kaufmännischen Geschäften, Verträgen und Handlungen ergeben oder
ergeben könnten, aufgeschoben.
Während dieses Zeitraumes laufen die Zinsen weiter.
Trotz des Aufschubs bleiben die Banken und Kreditinstitute verpflichtet,
ihren Depotinhabem auf Verlangen, und zwar bis zur Höhe von 5 °/o, ihre
fälligen Depots auszuzahlen, ohne daß jedoch der Höchstbetrag 3000 ägyptische
Pfund für jeden Inhaber übersteigen darf.
Artikel 2.
Während desselben Zeitraumes werden vor allen Gerichten in gleicher
Weise alle gerichtlichen Verfahren, Verfolgungen und Vollstreckungen, die
sich aus den erwähnten kaufmännischen Geschäften, Verträgen und Hand
lungen ergeben, sowie die daraufhin ergangenen Urteile aufgeschoben.
Artikel 3.
Kein Verfall, keine Verjährung, Aufhebung, Auflösung, kein
Rechtsverlust, keine Ausschließung, mögen sie auf Gesetz, gerichtlichem
Urteil oder Vertrag beruhen, treten während desselben Zeitraumes aus den
aufgeschobenen kaufmännischen Geschäften, Verträgen und Handlungen ein,
alle gegenseitigen Rechte der Beteiligten bleiben vollständig gewahrt.
Artikel 4.
Die Vorschriften der vorstehenden drei Artikel werden weder auf
bereits jetzt vorliegende endgültige oder vorläufig vollstreckbare Urteile, noch
auf Maßnahmen, die in rein vorbeugender oder erhaltender Weise im Interesse
der Gläubiger getroffen werden, noch andererseits auf Handelsgeschäfte ange
wendet, die nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung stattfinden
würden.
Artikel 5.
Die Vorschriften der vorstehenden Artikel 1, 2 und 3 werden ebenfalls
nicht auf Mieten, Besoldung, Gehälter und andere laufende kaufmännische
Betriebskosten angewendet, die ebenso wie die rein bürgerlichen Verpflichtungen
dem geltenden gemeinen Recht unterworfen bleiben.
Artikel 6.
Unser Justizminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung, die mit
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, beauftragt.