Contents: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Überblick. 
s nähme feindlicher Handelsschiffe von den durch den preußisch-ameri 
kanischen Vertrag von 1828 verbürgten Schutz des Privateigentums er 
schöpfte. An die Requisition der deutschen Handelsschiffe nach Kriegs 
ausbruch schloß sich deren Besitzergreifung und Unterstellung unter das 
Shipping Board gegen Entschädigung an. 
In Japan ist die Beteiligung am Handelskriege verhältnismäßig 
gering gewesen, denn sie beschränkte sich auf das Verbot von Post 
sendungen und Telegrammen aus Feindesland oder von feindlichen Unter 
tanen, auf die örtliche Untersagung des Betriebes feindlicher Geschäfte, 
auf den Verkauf der deutschen Prisenschiffe und das Verbot der Ver 
fügung über die im Hafengebiete lagernden Güter. 
ln Portugal, das durch sein feindseliges Verhalten gegenüber 
dem deutschen Privateigentum Deutschland zur Kriegserklärung veranlaßt 
hatte, wurde durch das Dekret vom 20. April 1916 der Handelskrieg mit 
der von England ausgebildeten Technik im vollen Umfange eröffnet. Zah 
lungsverbot, Handelsverbot, Beschlagnahme, insbesondere der in portu 
giesischen Häfen liegenden deutschen Schiffe ohne Entschädigung, Zwangs 
verwaltung, Zwangsverkäufe und die Beschränkungen gewerblicher Ur 
heberrechte folgten rasch aufeinander. 
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß sich die feindliche 
Volkswirtschaft durch eine zweifache Gruppe von Kampfmitteln, teils 
auf rechtlichem oder auf militärischem Wege, betätigte. 
Der Rechtsweg besteht darin, daß die feindlichen Vermögensinteressen 
unter Rechtsperre gelegt werden. Die Gesamtheit dieser Sonder 
normen bildet einen Bestandteil der Rechtsordnung der den Wirt 
schaftskrieg führenden Volkswirtschaften; man hat sie daher als ein 
„Kampf recht" bezeichnet (Strisowe r, Maßregeln 11). Auf tat 
sächlichem Wege wird die feindliche Volkswirtschaft durch eine Reihe 
militärischer Maßnahmen, insbesondere zur See angegriffen; sie bezwecken 
jede Förderung der feindlichen Volkswirtschaft durch Zufuhren vom Aus 
lande, selbst auch von neutraler Seite her, durch Sperrmaßnahmen zu ver 
hindern. Man kann diese zweite Gruppe in ihrer Gesamtheit als H a n d e 1 s- 
sperre zur See bezeichnen. Sie tritt der Rechtssperre an die Seite. 
Im folgenden sollen die einzelnen Kampfmittel der beiden Gruppen 
in ihren typischen Formen erörtert werden. Die erschöpfende 
Darstellung der Erscheinungsformen des Wirtschaftskrieges ist im Rahmen 
dieser, die leitenden Grundsätze behandelnden Arbeit nicht beabsichtigt. 
Es sei auf die länderweise Darstellung in dem vom Institute für Seever 
kehr und Weltwirtschaft an der Universität Kiel herausgegebenen Sammel 
werke „Der Wirtschaftskrieg“ (1917 ff.) verwiesen. Im Rahmen jenes 
Werkes haben bisher Schuster-Wehberg den Wirtschaftskrieg Eng 
lands, v. Vogel den Rußlands, Ulrich den Japans und W ehber g 
den Frankreichs behandelt. Einen Überblick über alle Maßnahmen des
	        
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