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Überblick.
s nähme feindlicher Handelsschiffe von den durch den preußisch-ameri
kanischen Vertrag von 1828 verbürgten Schutz des Privateigentums er
schöpfte. An die Requisition der deutschen Handelsschiffe nach Kriegs
ausbruch schloß sich deren Besitzergreifung und Unterstellung unter das
Shipping Board gegen Entschädigung an.
In Japan ist die Beteiligung am Handelskriege verhältnismäßig
gering gewesen, denn sie beschränkte sich auf das Verbot von Post
sendungen und Telegrammen aus Feindesland oder von feindlichen Unter
tanen, auf die örtliche Untersagung des Betriebes feindlicher Geschäfte,
auf den Verkauf der deutschen Prisenschiffe und das Verbot der Ver
fügung über die im Hafengebiete lagernden Güter.
ln Portugal, das durch sein feindseliges Verhalten gegenüber
dem deutschen Privateigentum Deutschland zur Kriegserklärung veranlaßt
hatte, wurde durch das Dekret vom 20. April 1916 der Handelskrieg mit
der von England ausgebildeten Technik im vollen Umfange eröffnet. Zah
lungsverbot, Handelsverbot, Beschlagnahme, insbesondere der in portu
giesischen Häfen liegenden deutschen Schiffe ohne Entschädigung, Zwangs
verwaltung, Zwangsverkäufe und die Beschränkungen gewerblicher Ur
heberrechte folgten rasch aufeinander.
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß sich die feindliche
Volkswirtschaft durch eine zweifache Gruppe von Kampfmitteln, teils
auf rechtlichem oder auf militärischem Wege, betätigte.
Der Rechtsweg besteht darin, daß die feindlichen Vermögensinteressen
unter Rechtsperre gelegt werden. Die Gesamtheit dieser Sonder
normen bildet einen Bestandteil der Rechtsordnung der den Wirt
schaftskrieg führenden Volkswirtschaften; man hat sie daher als ein
„Kampf recht" bezeichnet (Strisowe r, Maßregeln 11). Auf tat
sächlichem Wege wird die feindliche Volkswirtschaft durch eine Reihe
militärischer Maßnahmen, insbesondere zur See angegriffen; sie bezwecken
jede Förderung der feindlichen Volkswirtschaft durch Zufuhren vom Aus
lande, selbst auch von neutraler Seite her, durch Sperrmaßnahmen zu ver
hindern. Man kann diese zweite Gruppe in ihrer Gesamtheit als H a n d e 1 s-
sperre zur See bezeichnen. Sie tritt der Rechtssperre an die Seite.
Im folgenden sollen die einzelnen Kampfmittel der beiden Gruppen
in ihren typischen Formen erörtert werden. Die erschöpfende
Darstellung der Erscheinungsformen des Wirtschaftskrieges ist im Rahmen
dieser, die leitenden Grundsätze behandelnden Arbeit nicht beabsichtigt.
Es sei auf die länderweise Darstellung in dem vom Institute für Seever
kehr und Weltwirtschaft an der Universität Kiel herausgegebenen Sammel
werke „Der Wirtschaftskrieg“ (1917 ff.) verwiesen. Im Rahmen jenes
Werkes haben bisher Schuster-Wehberg den Wirtschaftskrieg Eng
lands, v. Vogel den Rußlands, Ulrich den Japans und W ehber g
den Frankreichs behandelt. Einen Überblick über alle Maßnahmen des