Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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URUGUAY

Inhalt  im  einzelnen

Die  Noten,  die  für  jene  Depots  gegeben  werden,  sollen  nicht  in  die  in
Artikel  3  festgesetzte  Beschränkung  einbegriffen  sein.
Das  Oolddepot  muß  binnen  6  Monaten  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  getilgt ­
  sein,  wenn  es  der  Direktor  der  Staatsbank  so  bestimmt.
Artikel  6.  Die  Noten  der  Staatsbank  haben  Tilgungskraft  für  alle  Geldverbindlichkeiten ­
  vor  oder  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes.
Die  Depots  auf  Sicht  sind  in  die  in  diesem  Artikel  erwähnten  Verbindlichkeiten ­
  einbegriffen.
Artikel  7.  Während  zweier  Monate  bleibt  die  Vollstreckung  der  Urteile
auf  Versteigerung  in  allen  Prozessen  aufgehoben,  ebenfalls  während  des  gleichen
Zeitraumes  ruht  jede  Verpflichtung  aus  einem  Rückverkaufsvertrage.
Artikel  8.  Für  die  Dauer  eines  Monats  wird  die  Ausweisung  (lanzamientos)
säumiger  Zahler  aufgeschoben.
Artikel  9.  Alle  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten  außer  Kraft  bei
Ablauf  des  im  Artikel  2  festgesetzten  Zeitraums,  mit  Ausnahme  der  Bestimmung
in  den  Artikeln  1,  7  und  8.
Artikel  10.  Verboten  wird  die  Ausfuhr,  Wiedereinladung  und  Umladung ­
  von  Steinkohlen  und  Gold  in  Münzen  oder  Barren,  wobei  der  vollziehenden ­
  Gewalt  Vollmacht  erteilt  wird,  Ausnahmen  zu  bewilligen,  besonders
Ausnahmen  zur  Versorgung  der  Schiffe.
Diese  Bestimmung  soll  rückwirkende  Kraft  haben.
Artikel  11.  Die  vollziehende  Gewalt  wird  ermächtigt,  jede  Börsenmaßnahme ­
  mit  Banknoten  zu  verhindern  oder  zu  regeln  und  die  Volksvertretung
um  den  Erlaß  von  Strafen  gegen  Übertretungen  zu  ersuchen.
Artikel  12.  Dieses  Gesetz  soll  als  ein  solches  öffentlicher  Ordnung  angesehen ­
  werden.
            
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