Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

DEUTSCHES  REICH

Inhalt  im  einzelnen

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§  2.
Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung  auf  Wechsel,
bei  denen  die  Zeit  der  Vorlage  zur  Zahlung  und  der  Protesterhebung  durch
die  Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England,  vom  30.  September ­
  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  421)  oder  durch  die  Bekanntmachung,  betreffend ­
  Zahlungsverbot  gegen  Frankreich,  vom  20.  Oktober  1914  (Reichs-Gesetzblatt ­
  S.  443)  hinausgeschoben  ist.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.327)  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
Maßnahmen  und  über  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts ­
  im  Falle  kriegerischer  Ereignisse  folgende  Verordnung  erlassen:
§  1.
Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben,  sowie  juristische  Personen,
die  im  Ausland  ihren  Sitz  haben,  können  vermögensrechtliche  Ansprüche,  die
vor  dem  31.  Juli  1914  entstanden  sind,  bis  zum  31.  Oktober  1914  vor
inländischen  Gerichten  nicht  geltend  machen.  Ist  ein  Anspruch  vor  dem  Inkrafttreten ­
  dieser  Vorschrift  bereits  rechtshängig  geworden,  so  wird  das  Verfahren ­
  bis  zum  31.  Oktober  1914  unterbrochen.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesen  Vorschriften  zuzulassen. ­
  Er  kann  aus  Gründen  der  Vergeltung  die  Vorschriften  auf  Angehörige
und  juristische  Personen  eines  ausländischen  Staates  ohne  Rücksicht  auf  den
Wohnsitz  oder  Sitz  für  anwendbar  erklären.
§  2.
Die  Vorschriften  des  §  1,  Abs.  1  finden  keine  Anwendung  auf  Ansprüche,
die  im  Betriebe  der  von  den  dort  bezeichneten  physischen  oder  juristischen  Personen ­
  im  Inland  unterhaltenen  gewerblichen  Niederlassungen  entstanden  sind.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  aus  Gründen  der  Vergeltung  die  Vorschriften ­
  auf  Ansprüche  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Art  auszudehnen.
§  3.
Die  in  den  §§  1,  2  vorgesehene  Beschränkung  in  der  Geltendmachung
von  Ansprüchen,  mit  Einschluß  der  Unterbrechung  des  Verfahrens,  gilt  auch
für  die  Rechtsnachfolger  der  von  der  Beschränkung  betroffenen  Personen,  sofern
nicht  die  Ansprüche  vor  dem  31.  Juli  1914  auf  sie  übergegangen  sind.
§  4.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
Die  Wirksamkeit  der  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen ­
  von  Personen,  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben,  vom  7.  August
1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  360)  wird  in  der  Weise  ausgedehnt,  daß  an  die
Stelle  des  31.  Oktober  1914  der  31.  Januar  1915  tritt.
            
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