Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND
Inhalt  im  einzelnen

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Die  vorstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen ­
  Krieges  nochmals  durch  Königliche  Verordnung  verlautbart  worden.
Diese  Verordnung,  deren  Wortlaut  unten  zu  b  abgedruckt  ist,  hat  im  wesentlichen ­
  folgenden  Inhalt:
Der  Bewohner  Groß-Britanniens  oder  seiner  Kolonien  darf  nach  Deutschland ­
  nichts  liefern  und  aus  Deutschland  nichts  beziehen,  und  zwar  auch  nicht
durch  einen  etwa  im  neutralen  Auslande  wohnenden  Zwischenhändler.  Der
Engländer  darf  ferner  mit  Waren,  die  von  Deutschland  kommen  oder  für
Deutschland  bestimmt  sind,  nicht  handeln.  Er  darf  britischen  Schiffen  nicht
gestatten,  deutsche  Häfen  anzulaufen.  Er  darf  nicht  zugunsten  eines  Deutschen
eine  neue  Versicherungspolice  ausstellen  oder  einen  neuen  Versicherungsvertrag ­
  schließen,  ebenso  nicht  auf  Grund  bestehender  Police  oder  bestehenden
Versicherungsvertrages  Kriegsschäden  vergüten,  die  durch  Groß-Britannien  oder
seine  Verbündeten  verursacht  sind.  Der  Engländer  darf  auch  andere  Verträge
mit  Deutschen  oder  zugunsten  eines  Deutschen  nicht  eingehen,  auch  Verpflichtungen ­
  Deutschen  gegenüber  nicht  übernehmen.  Zahlungen  dürfen  nur  für
bereits  gelieferte  Waren  oder  bereits  geleistete  Dienste  erfolgen.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  sind  strafbar.

Mit  Rücksicht  auf  den  zwischen  Uns  und  dem  Deutschen  Kaiser  bestehenden ­
  Kriegszustand  und  da  es  für  jede  Person,  die  in  Unseren  Ländern  wohnt,
ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  in  ihnen  aufhält,  gesetzwidrig
ist,  mit  einer  Person,  die  im  Deutschen  Reiche  wohnt,  ein  Geschäft
oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  darin  aufhält,  ohne  Unsere  Erlaubnis
Handelsgeschäfte  zu  machen  oder  Handelsverkehr  zu  unterhalten,
und  da  es  deshalb  ratsam  und  notwendig  ist,  alle  Personen,  die  in  Unseren
Ländern  wohnen,  ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreiben  oder  sich  in  ihnen
aufhalten,  an  ihre  Pflichten  und  Obliegenheiten  gegen  Uns,  Unsere  Krone  und
Regierung  zu  erinnern,  so  haben  Wir  auf  Anraten  Unseres  Geheimen  Staatsrats
es  für  angezeigt  erachtet,  diese  Königliche  Verordnung  zu  erlassen,  und
Wir  warnen  hierdurch  alle  Personen,  die  in  Unseren  Ländern  wohnen,
ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreiben  oder  sich  in  ihnen  aufhalten,  dem
genannten  Reiche  Güter,  Waren  oder  Kaufmannsgut  zu  liefern
oder  aus  ihm  zu  beziehen;  oder  einer  Person  zu  liefern,  oder  von
einer  Person  zu  beziehen,  die  dort  wohnt,  ein  Geschäft  oder  Gewerbe
betreibt  oder  sich  aufhält;  oder  Güter,  Waren  oder  Kaufmannsgut  für  das  genannte ­
  Reich  oder  im  Wege  des  Versands  nach  oder  aus  dem  genannten  Reiche
oder  an  eine  Person  oder  von  seiten  einer  Person,  die  darin  wohnt,  ein  Geschäft
oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  aufhält,  einer  Person  zu  liefern  oder  von
einer  Person  zu  beziehen;  oder  mit  Gütern,  Waren  oder  Kaufmannsgut,
die  für  das  genannte  Reich  bestimmt  sind  oder  aus  ihm  kommen,
oder  für  eine  Person  bestimmt  sind  oder  von  einer  Person  kommen,  die  darin
wohnt,  ein  Geschäft  oder  ein  Gewerbe  betreibt  oder  sich  aufhält,  zu  handeln
oder  sie  zu  führen,  einem  britischen  Schiffe  die  Erlaubnis  zu  erteilen,  nach
            
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