ENGLAND
Inhalt im einzelnen
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Die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen sind aus Anlaß des gegen
wärtigen Krieges nochmals durch Königliche Verordnung verlautbart worden.
Diese Verordnung, deren Wortlaut unten zu b abgedruckt ist, hat im wesent
lichen folgenden Inhalt:
Der Bewohner Groß-Britanniens oder seiner Kolonien darf nach Deutsch
land nichts liefern und aus Deutschland nichts beziehen, und zwar auch nicht
durch einen etwa im neutralen Auslande wohnenden Zwischenhändler. Der
Engländer darf ferner mit Waren, die von Deutschland kommen oder für
Deutschland bestimmt sind, nicht handeln. Er darf britischen Schiffen nicht
gestatten, deutsche Häfen anzulaufen. Er darf nicht zugunsten eines Deutschen
eine neue Versicherungspolice ausstellen oder einen neuen Versicherungs
vertrag schließen, ebenso nicht auf Grund bestehender Police oder bestehenden
Versicherungsvertrages Kriegsschäden vergüten, die durch Groß-Britannien oder
seine Verbündeten verursacht sind. Der Engländer darf auch andere Verträge
mit Deutschen oder zugunsten eines Deutschen nicht eingehen, auch Verpflich
tungen Deutschen gegenüber nicht übernehmen. Zahlungen dürfen nur für
bereits gelieferte Waren oder bereits geleistete Dienste erfolgen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind strafbar.
Mit Rücksicht auf den zwischen Uns und dem Deutschen Kaiser bestehen
den Kriegszustand und da es für jede Person, die in Unseren Ländern wohnt,
ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich in ihnen aufhält, gesetzwidrig
ist, mit einer Person, die im Deutschen Reiche wohnt, ein Geschäft
oder ein Gewerbe betreibt oder sich darin aufhält, ohne Unsere Erlaubnis
Handelsgeschäfte zu machen oder Handelsverkehr zu unterhalten,
und da es deshalb ratsam und notwendig ist, alle Personen, die in Unseren
Ländern wohnen, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreiben oder sich in ihnen
aufhalten, an ihre Pflichten und Obliegenheiten gegen Uns, Unsere Krone und
Regierung zu erinnern, so haben Wir auf Anraten Unseres Geheimen Staatsrats
es für angezeigt erachtet, diese Königliche Verordnung zu erlassen, und
Wir warnen hierdurch alle Personen, die in Unseren Ländern wohnen,
ein Geschäft oder ein Gewerbe betreiben oder sich in ihnen aufhalten, dem
genannten Reiche Güter, Waren oder Kaufmannsgut zu liefern
oder aus ihm zu beziehen; oder einer Person zu liefern, oder von
einer Person zu beziehen, die dort wohnt, ein Geschäft oder Gewerbe
betreibt oder sich aufhält; oder Güter, Waren oder Kaufmannsgut für das ge
nannte Reich oder im Wege des Versands nach oder aus dem genannten Reiche
oder an eine Person oder von seiten einer Person, die darin wohnt, ein Geschäft
oder ein Gewerbe betreibt oder sich aufhält, einer Person zu liefern oder von
einer Person zu beziehen; oder mit Gütern, Waren oder Kaufmannsgut,
die für das genannte Reich bestimmt sind oder aus ihm kommen,
oder für eine Person bestimmt sind oder von einer Person kommen, die darin
wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich aufhält, zu handeln
oder sie zu führen, einem britischen Schiffe die Erlaubnis zu erteilen, nach