Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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ENGLAND 
Inhalt im einzelnen 
undvierzehn. Durch diese Verordnung sollen jedoch Zahlungen nicht gehindert 
werden, welche vor Ablauf des Monats, auf den sie verlängert sind, geleistet 
werden. 
1. 
2. 
3. 
4. 
Diese Verordnung soll keine Anwendung finden auf: 
Zahlungen mit Bezug auf Löhne und Gehälter, 
Zahlungen mit Bezug auf Verbindlichkeiten, welche bei der Eingehung 
fünf Pfund nicht überstiegen, 
Zahlungen mit Bezug auf Abgaben oder Steuern, 
Zahlungen mit Bezug auf Seefracht, 
5. Zahlungen mit Bezug auf Schulden von Personen, die außerhalb der 
britischen Inseln wohnen oder von Firmen, Gesellschaften oder Instituten, 
deren Hauptgeschäftssitz außerhalb der britischen Inseln belegen ist, so 
fern es sich nicht um eine auf den britischen Inseln von einer Person, 
Firma, Gesellschaft oder Institut, die eineGeschäfts-Niederlassung oder Zweig 
niederlassung auf den britischen Inseln hat, eingegangene Schuld handelt, 
Zahlungen mit Bezug auf Dividenden oder Zinsen, welche auf 
Effekten, Fonds oder Sicherheiten zahlbar sind (mit Ausnahme von 
dinglichen oder Grundbesitzsicherheiten), in denen Treuhänder auf Grund 
des § 1 des Treuhandsgesetzes von 1893 oder etwaiger jeweilig in Kraft 
stehender Gesetze ermächtigt sind, Anlagen vorzunehmen, 
Verbindlichkeiten einer Emissionsbank mit Bezug auf von dieser Bank 
ausgegebene Banknoten, 
8. Zahlungen, die durch oder für Seine Majestät oder irgendeine Regierungs 
abteilung zu leisten sind, einschließlich der Zahlung von Alterspensionen, 
9. Zahlungen, die von irgendeiner Person oder Gesellschaft auf Grund des 
Nationalen Versicherungsgesetzes von 1911 oder eines Ergänzungsgesetzes 
geleistet werden (gleichgiltig, ob diese Zahlungen den Charakter von 
Beiträgen, von Gewinnen oder Ähnliches darstellen), 
10. Zahlungen auf Grund des Arbeiterentschädigungsgesetzes von 1906 oder 
eines Zusatzgesetzes, 
11. Zahlungen betreffend die Zurückziehung eines Depots eines Depot 
inhabers in einer Treuhandssparbank. 
Nichts in dieser Verordnung soll Wechsel berühren, auf welche Unsere 
Verordnung vom zweiten August eintausendneunhundertundvierzehn über die 
Hinausschiebung der Zahlung gewisser Wechsel Anwendung findet. 
6. 
7. 
In Erwägung, daß es ratsam ist, Unsere Verordnung vom 6. August 
eintausendneunhundertundvierzehn (über die Hinausschiebung von Zahlungen) 
derart zu erweitern, daß Wechsel unter gewissen Umständen sowie Zahlungen 
von Schuldbeträgen, die von einer Bank zu leisten sind, deren Hauptgeschäfts 
sitz in irgendeinem Teil der Gebiete Seiner Majestät oder in einem britischen 
Schutzgebiet liegen, von der Verordnung mitbetroffen werden;
	        
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