fullscreen: Denkschrift über die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Reichsregierung

Die Interessengemeinschaft 
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Besitz hoch bewertet. Häufig werden neue Ländereien, Maschinen 
und Patente zugekauft. Mit dem Promoter arbeitet der Finanzier oder 
Underwriter, ein Bankier, welcher die neuen Aktien in der Bevölkerung 
unterzubringen hat und dafür eine hohe Provision bezieht. Die Gründungs- 
kosten haben manchmal 20 bis 40% des Aktienkapitals verschlungen, 
Auf diese Weise entsteht eine riesige Überkapitalisierung der Betriebe. 
das „stock watering‘“, das wirtschaftlich nur deshalb noch keine schwer: 
wiegenden Folgen aufwies, weil der fiktive Wert, das „Wasser“, infolge 
günstigen Geschäftsganges allmählich durch den gesteigerten inneren 
Wert verdrängt wurde. 
17. Die Interessengemeinschaft 
Eine Interessengemeinschaft ist eine Vereinigung von selbständigen 
Unternehmen. durch Vertrag, Aktienerwerb oder Aktientausch zur 
Erzielung einzelner Vorteile in der Produktion oder im Absatze. Solche 
Vorteile können sein: Ausgleichung der Gewinne und dadurch Ver- 
minderung des gegenseitigen Konkurrenzkampfes und der damit ver- 
bundenen Kosten, gemeinsamer Verkauf der Erzeugnisse, besonders 
Schaffung kostspieliger Verkaufsniederlagen und Reklamemittel sowie 
gemeinsame Beschickung der Kundschaft durch Reisende, gemeinsame 
Erwerbung und Ausnützung von Patenten, Arbeitsteilung bei der Her- 
stellung von Mustern und Zeichnungen, Vereinigung zum Zwecke 
wissenschaftlicher Forschung, besonders auf dem Gebiete der chemischen 
Industrie, Sicherung des Bezuges und der Abnahme von Material usw. 
Auf diese Weise kann sowohl eine vertikale (z. B. zwischen Stahlwerk 
und Walzwerk, zwischen Elektrizitätsgesellschaft und Gummifabrik) 
als auch eine horizontale Konzentration (zwischen Elektrizitätsgesell- 
schaften, Röhrenwerken, chemischen Fabriken, Banken, Schiffahrts- 
gesellschaften untereinander) angebahnt werden. Die Interessen- 
gemeinschaft hebt nicht wie die Fusion auch die rechtliche Selbständigkeit 
der vereinigten Unternehmungen auf, sondern läßt sie bestehen, wird 
daher häufig angewendet, wo die Fusion wegen der ihr entgegenstehenden 
persönlichen, geschäftlichen und abgaberechtlichen Schwierigkeiten nicht 
oder noch nicht möglich ist, bildet daher manchmal den Übergang zu 
dieser. Von der Vereinigung durch eine Haltegesellschaft unterscheidet 
sie sich dadurch, daß die Glieder weniger im Verhältnis der Über- und 
Unterordnung als in dem der Gleichheit zueinander stehen. Sie bindet 
aber nicht wie das Kartell die Mitglieder nur hinsichtlich eines bestimmten 
Erzeugnisses, so daß eine Unternehmung mehreren Kartellen gleich- 
zeitig angehören kann, sondern hinsichtlich des gesamten. Geschäftes, 
weshalb der ihr zugrunde liegende Vertrag auf viel längere Dauer (von 
30 bis 90 Jahren) geschlossen sein muß, um eine mißbräuchliche An-
	        
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