Die Interessengemeinschaft
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Besitz hoch bewertet. Häufig werden neue Ländereien, Maschinen
und Patente zugekauft. Mit dem Promoter arbeitet der Finanzier oder
Underwriter, ein Bankier, welcher die neuen Aktien in der Bevölkerung
unterzubringen hat und dafür eine hohe Provision bezieht. Die Gründungs-
kosten haben manchmal 20 bis 40% des Aktienkapitals verschlungen,
Auf diese Weise entsteht eine riesige Überkapitalisierung der Betriebe.
das „stock watering‘“, das wirtschaftlich nur deshalb noch keine schwer:
wiegenden Folgen aufwies, weil der fiktive Wert, das „Wasser“, infolge
günstigen Geschäftsganges allmählich durch den gesteigerten inneren
Wert verdrängt wurde.
17. Die Interessengemeinschaft
Eine Interessengemeinschaft ist eine Vereinigung von selbständigen
Unternehmen. durch Vertrag, Aktienerwerb oder Aktientausch zur
Erzielung einzelner Vorteile in der Produktion oder im Absatze. Solche
Vorteile können sein: Ausgleichung der Gewinne und dadurch Ver-
minderung des gegenseitigen Konkurrenzkampfes und der damit ver-
bundenen Kosten, gemeinsamer Verkauf der Erzeugnisse, besonders
Schaffung kostspieliger Verkaufsniederlagen und Reklamemittel sowie
gemeinsame Beschickung der Kundschaft durch Reisende, gemeinsame
Erwerbung und Ausnützung von Patenten, Arbeitsteilung bei der Her-
stellung von Mustern und Zeichnungen, Vereinigung zum Zwecke
wissenschaftlicher Forschung, besonders auf dem Gebiete der chemischen
Industrie, Sicherung des Bezuges und der Abnahme von Material usw.
Auf diese Weise kann sowohl eine vertikale (z. B. zwischen Stahlwerk
und Walzwerk, zwischen Elektrizitätsgesellschaft und Gummifabrik)
als auch eine horizontale Konzentration (zwischen Elektrizitätsgesell-
schaften, Röhrenwerken, chemischen Fabriken, Banken, Schiffahrts-
gesellschaften untereinander) angebahnt werden. Die Interessen-
gemeinschaft hebt nicht wie die Fusion auch die rechtliche Selbständigkeit
der vereinigten Unternehmungen auf, sondern läßt sie bestehen, wird
daher häufig angewendet, wo die Fusion wegen der ihr entgegenstehenden
persönlichen, geschäftlichen und abgaberechtlichen Schwierigkeiten nicht
oder noch nicht möglich ist, bildet daher manchmal den Übergang zu
dieser. Von der Vereinigung durch eine Haltegesellschaft unterscheidet
sie sich dadurch, daß die Glieder weniger im Verhältnis der Über- und
Unterordnung als in dem der Gleichheit zueinander stehen. Sie bindet
aber nicht wie das Kartell die Mitglieder nur hinsichtlich eines bestimmten
Erzeugnisses, so daß eine Unternehmung mehreren Kartellen gleich-
zeitig angehören kann, sondern hinsichtlich des gesamten. Geschäftes,
weshalb der ihr zugrunde liegende Vertrag auf viel längere Dauer (von
30 bis 90 Jahren) geschlossen sein muß, um eine mißbräuchliche An-