FRANKREICH
Inhalt im einzelnen
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auf Mobiliar-Wertpapiere und auf Handelspapiere gewährt worden sind oder
für welche solche Papiere haften.
Artikel 4.
Eine Frist von 30 vollen Tagen vom 1. August 1914 ab gerechnet
wird gewährt für die Auszahlung von Bardepots und Kreditsaiden aus Konto
korrenten bei den Banken oder Kredit- oder Depot-Instituten, namentlich wenn
die Auszahlung zu erfolgen hat gegen Vorlegung eines Empfangsscheins, eines
von dem Aussteller selbst vorgelegten Schecks eines Kreditbriefes, und zwar
uiit folgender Maßgabe:
Im Laufe des genannten Zeitraums hat jeder Depotinhaber oder Gläubiger,
dessen Depot- oder Kreditsalden nicht mehr als 250 Franks beträgt, das
Recht, dessen volle Rückzahlung zu verlangen. Über den Betrag von
250 Franks hinaus können die Depotinhaber oder Gläubiger außer diesem
Betrage nur die Zahlung von 5% des Überschusses verlangen.
Diese Rückzahlung kann von der Verkündung des vorliegenden Erlasses
a n und bis zum 31. August einschließlich, von jedem Gläubiger oder Depot-
mhaber in soweit verlangt werden, als er von der aus dem Erlaß vom 1. Au
gust 1914 sich ergebenden Befugnis die Rückzahlung zu verlangen nicht Ge
brauch gemacht haben sollte.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung
uuf die von den Depotinhabern vom 2. August 1914 ab erfolgten Einzahlungen,
ebensowenig auf die für ihre Rechnung vom selben Tage ab erfolgten Inkassi
jeder Art.
Die Depotinhaber oder Gläubiger, die Arbeiter oder Angestellte für die
Ausübung eines landwirtschaftlichen, industriellen oder kaufmännischen Berufs
beschäftigen, haben das Recht, aus den ihnen gehörenden Beträgen den Ge
samtbetrag der Löhne eines jeden Löhnungstermins zu verlangen,
sofern sie den Nachweis dieses Betrages durch die Vorlegung der Lohnauf
stellungen erbringen. Für die Anwendung der obigen Bestimmung werden den
Löhnen gleichgestellt die zeitweiligen Zuwendungen oder lebenslänglichen
Renten, die den Opfern von Betriebsunfällen oder ihren Rechtsnachfolgern auf
Grund des Gesetzes vom 9. April 1898 und der dieses Gesetz abändernden
Gesetze zustehen.
Die Inhaber solcher industriellen Betriebe, die auf Grund des Gesetzes
vom 3. Juli 1877 requisitioniert worden sind, haben Anspruch auf die volle
Rückzahlung der ihnen gehörenden Gelder.
Die Inhaber von industriellen Betrieben und die Lieferungsunter-
o chm er, die den Nachweis erbringen, daß ihnen staatliche Bestellungen für
le Bedürfnisse der nationalen Verteidigung gemacht worden sind,
sowie die Konzessionsinhaber öffentlicher Dienste können die Rück
zahlung ihrer Gelder nach Maßgabe der außer den Arbeitslöhnen für die Aus-
rung dieser Bestellungen oder dieser Dienste notwendigen Ausgaben ver
engen.
o . Gie Gesellschaften oder Vereinigungen, die amtlich ermächtigt sind, dem
amtätsdienst des Land- und Seeheeres ihre Beihilfe zu leisten, haben das