Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH 
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Artikel 1. 
Vom Tage der Verkündigung dieser Verordnung ab und bis zu dem Tage, 
der nach der Einstellung der Feindseligkeiten festgesetzt werden wird, sind die 
den französischen Gesetzen unterstehenden Gesellschaften, die Departements, die 
Gemeinden und die öffentlichen Anstalten befugt, die Einlösung ihrer Schuld 
verschreibungen und etwaigen Falls, die Auszahlung der darauffallenden Los 
gewinne aufzuschieben. 
Diese Befugnis erstreckt sich unterschiedslos: 1. auf Schuldverschreibungen, 
die vor der Veröffentlichung dieser Verordnung einzulösen waren; 2. auf die 
jenigen, die innerhalb 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung ein 
gelöst werden müssen. 
Die durch die Anleihebedingungen vorgesehenen Auslosungen haben an 
dem dafür festgesetzten Tage, unter Vorbehalt der oben in Absatz 1 erteilten 
Befugnis, die Einlösung aufzuschieben, stattzufinden. Der Inhaber einer aus 
gelosten Schuldverschreibung kann verlangen, daß die Tatsache der Auslosung 
auf der Schuldverschreibung vermerkt wird. 
Der Inhaber eines gezogenen Losgewinnes hat das Recht, die Anerkennung 
seiner Forderung in Form eines nicht verzinsbaren Gutscheins oder eines Vermerks 
auf der Schuldverschreibung zu verlangen. 
Die ausgelosten Schuldverschreibungen werden unter denselben Bedingungen 
wie zuvor verzinst, und zwar bis zu dem Tage, an dem die Einlösung verlangt 
werden kann. Jedoch findet diese Bestimmung keine Anwendung auf die 
Schuldverschreibungen, deren Verzinsung, da sie einzulösen waren, mit dem 
B J l, li 1914 aufgehört hatte. 
Artikel 2. 
Die den französischen Gesetzen unterstehenden Gesellschaften sind befugt, 
die Einlösung ihrer Aktien für den Zeitraum und unter den Bedingungen auf 
zuschieben, die im vorhergehenden Artikel festgesetzt sind. 
Artikel 3. 
Während des oben angegebenen Zeitraums können diejenigen der oben 
Gezeichneten Gesellschaften, die infolge der Verhältnisse außerstande sein sollten, 
den Verpflichtungen aus ihren Schuldverschreibungen nachzukommen, die Ein- 
osung ihrer Zinsscheine aufschieben oder nur eine Abschlagszahlung auf den 
e G'ag dieser Zinsscheine leisten. 
In diesem Falle müssen sie, unter ihrer Verantwortung und unbeschadet 
es Einspruchs der Inhaber der Schuldverschreibungen vor den Gerichten, eine 
e ntsprechende Erklärung vor dem Eintragungsamt ihres Geschäftssitzes abgeben, 
und zwar 1. innerhalb 14 Tage nach der Veröffentlichung dieser Verordnung 
msichtlich der Zinsscheine, die vor dieser Veröffentlichung fällig geworden 
waren oder innerhalb dieser 14 Tage fällig werden; 2. hinsichtlich aller anderen 
insscheine wenigstens innerhalb 14 voller Tage vor ihrer Fälligkeit. 
Die Beträge, deren Zahlung kraft der obigen Bestimmung aufgeschoben 
worden ist, sind, zugunsten der Inhaber der Schuldverschreibungen, vom Tage 
er Fälligkeit der Zinsscheine ab mit 5 v. H. zu verzinsen.
	        
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