FRANKREICH
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Artikel 1.
Vom Tage der Verkündigung dieser Verordnung ab und bis zu dem Tage,
der nach der Einstellung der Feindseligkeiten festgesetzt werden wird, sind die
den französischen Gesetzen unterstehenden Gesellschaften, die Departements, die
Gemeinden und die öffentlichen Anstalten befugt, die Einlösung ihrer Schuld
verschreibungen und etwaigen Falls, die Auszahlung der darauffallenden Los
gewinne aufzuschieben.
Diese Befugnis erstreckt sich unterschiedslos: 1. auf Schuldverschreibungen,
die vor der Veröffentlichung dieser Verordnung einzulösen waren; 2. auf die
jenigen, die innerhalb 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung ein
gelöst werden müssen.
Die durch die Anleihebedingungen vorgesehenen Auslosungen haben an
dem dafür festgesetzten Tage, unter Vorbehalt der oben in Absatz 1 erteilten
Befugnis, die Einlösung aufzuschieben, stattzufinden. Der Inhaber einer aus
gelosten Schuldverschreibung kann verlangen, daß die Tatsache der Auslosung
auf der Schuldverschreibung vermerkt wird.
Der Inhaber eines gezogenen Losgewinnes hat das Recht, die Anerkennung
seiner Forderung in Form eines nicht verzinsbaren Gutscheins oder eines Vermerks
auf der Schuldverschreibung zu verlangen.
Die ausgelosten Schuldverschreibungen werden unter denselben Bedingungen
wie zuvor verzinst, und zwar bis zu dem Tage, an dem die Einlösung verlangt
werden kann. Jedoch findet diese Bestimmung keine Anwendung auf die
Schuldverschreibungen, deren Verzinsung, da sie einzulösen waren, mit dem
B J l, li 1914 aufgehört hatte.
Artikel 2.
Die den französischen Gesetzen unterstehenden Gesellschaften sind befugt,
die Einlösung ihrer Aktien für den Zeitraum und unter den Bedingungen auf
zuschieben, die im vorhergehenden Artikel festgesetzt sind.
Artikel 3.
Während des oben angegebenen Zeitraums können diejenigen der oben
Gezeichneten Gesellschaften, die infolge der Verhältnisse außerstande sein sollten,
den Verpflichtungen aus ihren Schuldverschreibungen nachzukommen, die Ein-
osung ihrer Zinsscheine aufschieben oder nur eine Abschlagszahlung auf den
e G'ag dieser Zinsscheine leisten.
In diesem Falle müssen sie, unter ihrer Verantwortung und unbeschadet
es Einspruchs der Inhaber der Schuldverschreibungen vor den Gerichten, eine
e ntsprechende Erklärung vor dem Eintragungsamt ihres Geschäftssitzes abgeben,
und zwar 1. innerhalb 14 Tage nach der Veröffentlichung dieser Verordnung
msichtlich der Zinsscheine, die vor dieser Veröffentlichung fällig geworden
waren oder innerhalb dieser 14 Tage fällig werden; 2. hinsichtlich aller anderen
insscheine wenigstens innerhalb 14 voller Tage vor ihrer Fälligkeit.
Die Beträge, deren Zahlung kraft der obigen Bestimmung aufgeschoben
worden ist, sind, zugunsten der Inhaber der Schuldverschreibungen, vom Tage
er Fälligkeit der Zinsscheine ab mit 5 v. H. zu verzinsen.