Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH 
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Artikel 4. 
Die Bestimmungen des Artikels 3 finden auf die Beträge Anwendung, 
auf die die Inhaber von Aktien oder von Gründeranteilen am Tage der 
Veröffentlichung dieser Verordnung in Gestalt von Dividenden oder Zinsen An 
spruch haben. 
Artikel 5. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien Anwendung. 
Artikel 1. 
Ein neuer Aufschub von 30 vollen Tagen wird für die Einlösung aller 
Handelspapiere bewilligt, die seit dem 31. Juli 1914 einschließlich fällig sind 
oder vor dem 1. Oktober 1914 fällig werden, vorausgesetzt, daß sie vor 
dem 4. August 1914 ausgestellt worden sind. 
Die Handelspapiere, auf die sich dieser Artikel erstreckt, sind Wechsel, 
auf Order oder auf den Inhaber lautende Zahlungsanweisungen, Schecks, mit 
Ausnahme der von dem Aussteller selbst vorgelegten, Mandate und Warrants. 
Unter diesen Artikel fallen nicht die auf den Staatsschatz oder zu seinen 
Gunsten ausgestellten Handelspapiere. 
Die seit dem 4. August 1914 ausgestellten Handelspapiere bleiben 
an ihrem Fälligkeitstag eintreibbar. In Abweichung von den Artikeln 161 
und 162 des Handelsgesetzbuchs können die Vorlegung dieser Handels- 
Papiere und, etwaigen Falls, der Protest wegen Nichteinlösung binnen einer 
Frist von 10 Tagen, unter Einbegriff des Fälligkeitstags, bewirkt werden. 
Artikel 2. 
Eine neue Frist von 30 vollen Tagen wird für die Bezahlung der Waren 
lieferungen gewährt, die vor dem 4. August 1914 zwischen Kaufleuten aus 
geführt worden sind. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die an Effektenbörsen oder 
au Handelsbörsen geschlossenen Geschäfte, die den für sie geltenden Vor 
schriften unterworfen bleiben. 
Die oben angegebene Frist von 30Tagen findet gleichfalls Anwendung auf die 
Verwirklichung der vor dem 4. August 1914 bewilligten Krediteröffnungen. Sie 
läuft 
vom Tage des Gesuchs um Verwirklichung. 
Artikel 3. 
Der den Handelspapieren durch Artikel 1 dieser Verordnung bewilligte 
utschub von 30 vollen Tagen erstreckt sich auf alle mit oder ohne bestimmten 
ahlungstermin geschuldeten Beträge, auf alle vor dem 1. August 1914 in 
autender Rechnung oder ohne Deckung gewährten Vorschüsse oder Darlehen, 
e vor demselben Tage auf kurshabende Wertpapiere und auf Handelspapiere 
gewährt worden sind oder für die diese Wertpapiere und Handelspapiere haften. 
Artikel 4. 
* : ' n neuer Aufschub von 30 vollen Tagen wird vom 1. September 1914 
a für die Auszahlung der Gelddepots und der Kreditsaldi der laufenden
	        
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