Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH

13

Artikel  4.
Die  Bestimmungen  des  Artikels  3  finden  auf  die  Beträge  Anwendung,
auf  die  die  Inhaber  von  Aktien  oder  von  Gründeranteilen  am  Tage  der
Veröffentlichung  dieser  Verordnung  in  Gestalt  von  Dividenden  oder  Zinsen  Anspruch ­
  haben.
Artikel  5.
Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auf  Algerien  Anwendung.

Artikel  1.
Ein  neuer  Aufschub  von  30  vollen  Tagen  wird  für  die  Einlösung  aller
Handelspapiere  bewilligt,  die  seit  dem  31.  Juli  1914  einschließlich  fällig  sind
oder  vor  dem  1.  Oktober  1914  fällig  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  vor
dem  4.  August  1914  ausgestellt  worden  sind.
Die  Handelspapiere,  auf  die  sich  dieser  Artikel  erstreckt,  sind  Wechsel,
auf  Order  oder  auf  den  Inhaber  lautende  Zahlungsanweisungen,  Schecks,  mit
Ausnahme  der  von  dem  Aussteller  selbst  vorgelegten,  Mandate  und  Warrants.
Unter  diesen  Artikel  fallen  nicht  die  auf  den  Staatsschatz  oder  zu  seinen
Gunsten  ausgestellten  Handelspapiere.
Die  seit  dem  4.  August  1914  ausgestellten  Handelspapiere  bleiben
an  ihrem  Fälligkeitstag  eintreibbar.  In  Abweichung  von  den  Artikeln  161
und  162  des  Handelsgesetzbuchs  können  die  Vorlegung  dieser  Handels-Papiere
  und,  etwaigen  Falls,  der  Protest  wegen  Nichteinlösung  binnen  einer
Frist  von  10  Tagen,  unter  Einbegriff  des  Fälligkeitstags,  bewirkt  werden.
Artikel  2.
Eine  neue  Frist  von  30  vollen  Tagen  wird  für  die  Bezahlung  der  Warenlieferungen ­
  gewährt,  die  vor  dem  4.  August  1914  zwischen  Kaufleuten  ausgeführt ­
  worden  sind.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  an  Effektenbörsen  oder
au  Handelsbörsen  geschlossenen  Geschäfte,  die  den  für  sie  geltenden  Vorschriften ­
  unterworfen  bleiben.
Die  oben  angegebene  Frist  von  30Tagen  findet  gleichfalls  Anwendung  auf  die
Verwirklichung  der  vor  dem  4.  August  1914  bewilligten  Krediteröffnungen.  Sie

läuft

vom  Tage  des  Gesuchs  um  Verwirklichung.

Artikel  3.
Der  den  Handelspapieren  durch  Artikel  1  dieser  Verordnung  bewilligte
utschub  von  30  vollen  Tagen  erstreckt  sich  auf  alle  mit  oder  ohne  bestimmten
ahlungstermin  geschuldeten  Beträge,  auf  alle  vor  dem  1.  August  1914  in
autender  Rechnung  oder  ohne  Deckung  gewährten  Vorschüsse  oder  Darlehen,
e  vor  demselben  Tage  auf  kurshabende  Wertpapiere  und  auf  Handelspapiere
gewährt  worden  sind  oder  für  die  diese  Wertpapiere  und  Handelspapiere  haften.
Artikel  4.
* : ' n  neuer  Aufschub  von  30  vollen  Tagen  wird  vom  1.  September  1914
a  für  die  Auszahlung  der  Gelddepots  und  der  Kreditsaldi  der  laufenden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.